128 1873.
& XNXNVIUIII. Bekanntmachung
des Fürstlichen Ministeriums von 25. August 1873, die Prüfung
der Apotheker betreffend. «
Unter Hinweis auf die Bekanntmachungen des Herren Reichskanzlers vom 15.
Juli 1873 (Neicho-Gesetz-Blatt S. 299) und vom 18. desselben Monats (Central=
blatt für das deutsche Reich Nr. 31, S. 254) wird andurch zur öffentlichen Kenniniß
gebracht, daß der Bundesrath auf Grund der Bestimmung in 8. 29 der Gewerbe-
Ordnung vom 21. Juni 1869 beschlossen hat, die Bekanntmachung vom 25. September
1869, betreffend die Prüfung der Aerzte, Zahnärzte, Thierärzte und Apotheker (Vun-
desges.= Bl. S. 635) dahin zu ändern, daß dac zweite Alinca des S. 3 der Vorschriften über
die Prüfung der Apotheker (Abschnitt IV. der Bekanntmachung) folgende Fassung erhält:
„die Zulassung zur Prüfung ist bedingt:
1) durch den Nachweis der wissenschaftlichen Besähigung eines Schülers der
Sekunda eines Gymnasiums oder einer Realschule erster Ordnung, in
Bayern der ersten Gymnasialklasse oder des ersten Cursus eines Real-
Gymnasiums. Dieser Nachweis ist zu führen durch ein Zeugniß über
den in der genannten Klasse mindestens ein Jahr bindurch mit Erfolg
genossenen Unterricht oder durch das Befähigungszeugniß zum Eintritt
als einjährig Freiwilliger in die Armee;
durch eine dreijährige Lehr= und eine dreijährige Sewirzeit, von welcher
letzteren jedoch mindestens die Hälste in einer inländischen Apotheke zu-
gebracht sein muß;
durch ein mindestens einjähriges Universitätsstiudium. Dem Besuche einer
Universität ist der Besuch der pharmazentischen Fachschule bei der Herzogl.
Braunschweigischen polytechnischen Schule (Collegium Curolinum) sowie
der Besuch der polytechnischen Schule zu Stuttgart oder derjenigen zu
Carlsruhe gleich zu achten.
Die Erfüllung der unter 2 und 3 erwähnten Vorbedingung ist durch Zeugnisse
in beglaubigter Form nachzuweisen.“
Vorstehende Bestimmungen treten am 1. Jannar 1874 in Krast.
Diejenigen Candidaten der Pharmazie, welche bereits vor diesem Zeilpunkte in
die Lehre getreten waren, sind zur Prüsung auch dann zuzulassen, wenn sie die Er-
füllung der nach den bisherigen Vorschriften hierfür erforderlichen Vorbedingungen
nachweisen; jedoch haben die am 1. Jannar 1874 noch in der Lehre befindlichen
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