* 1873.
. l.
Die Anlegung von Depositengeldern kann sortan auch erfolgen in verzinslichen
Schuldverschreibungen, welche auf den Inhaber lauten und einer der nachslehend
verzeichneten Gatlungen angehören:
1) mit gesetzlicher Ermächtigung ausgestellte Schuldverschreibungen des Reiches
oder eines deutschen Bundesstaates;
2) Schuldverschreibungen, deren Verzinsung vom Reiche oder von einem Bun-
desstaate gesetzlich garantirt i
3) Nentenbriefe der zur Veminelung der Ablösung von Renten in Deutschland
bestehenden Rentenbanken;
4) Schuldverschreibungen deutscher kommunaler Korporationen (Provinzen, Kreise,
Gemeinden 2c.) welche einer regelmäßigen Amortisation unterliegen.
8. 2.
Das Ministerinm wird im Verordnungöwege die einzelnen den vorbenannten
Gaktungen angehörigen Werthpapiere bezeichnen, welche von den Gerichtsbehörden
zur Anlegung von Depositengeldern ausschließlich benutzt werden dürfen.
8. 3.
Die in §. 42 Zifser 3 des Gesetzes vom 23. März 1855 ausgesprochene Be-
schränkung, dah Depositen bei den öffentlich anerkannten Sparkassen des Fürstenthums
nicht über den Gesammtbetrag von 200 Gulden bez. 100 Thaler für jeden Be-
theiligten angelegt werden dürfen, wird aufgehoben.
8. 4.
Die Gesetze vom 24. Mai 1867 (GesS. S. 38) und vom 1. Oktober 1869
(Ges. S. S. 185). die Modifizirung der Depositalordnung betreffend, kommen in
Wegfall.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürfll.
Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 6. September 1873.
(L. S.) 6 Georg, Fürst zu Schwarzburg.
v. Bertrab.