Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

142 1873. 
Dessen zu Urkund ist gegenwärtiger Vertrag siebenfach ausgefertigt, von den 
Bevollmächtigten unterschrieben und mit deren Insiegel versehen worden. 
So geschehen und vollzogen 
Berlin, den 26. Januar 1873. 
gez.: Weishaupt. Jordan. Hauthal. 
(I. 8)) (l. S.) (L. 8) 
v. Könneritz. v. Groß. Gisecke. 
(I. 8.) —. (I. 8. 
Weishaupt. Jordan. v. Harbou. 
I. 8.) — (I. 8.) 
Anlage A. 
–—. 
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Die Gesellschaft, welcher die Concession zum Bau und Betriebe einer Eisen- 
bahn von Erfurt über Saalfeld, Schleiz, Schönberg nach Weischlitz nebst Zweigbahnen 
von Hettstedt nach Stadtilm und von Schwarza nach Königsee ertheilt wird, soll 
sämmtlichen Bestimmungen des zwischen den betheiligten Staateregierungen abge, 
schlossenen Vertr, de vom 26. Januar 1873 und den nachstehenden Bedingungen 
unterworfen sein. 
l. 
Die Bollendung und Inbetriebnahme der Bahn einschließlich der Zweigbahnen 
muß läugstens innerhalb vier Jahren nach dem Tage der Concession-Ertheilung 
für das Preußische Gebiet erfolgen.
	        
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