1873. 143
Für den Bau gelten insbesondere folgende Bestimmungen:
1) Die Bahnlinie in ihrer vollständigen Durchführung durch alle Zwischen-
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punkte wird von dem Königlich Preußischen Minister für Handel, Gewerbe
und öfsentliche Arbeiten festgestellt, auch unterliegen sämmtliche Bauprojekte
und der Haupt-Kostenanschlag der Genehmigung des letzteren.
Die Gesellschaft hat allen Anordnungen, welche wegen polizeilicher Beauf-
sichtigung der beim Bahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen werden mögen,
nachzukommen und die aus diesen Anordnungen etwa erwachsenden Aus-
haben, insbesondere auch die durch etwaige Anslellung eines besonderen Po-
lizei-Aussichts= Personals entstehenden Kosten zu tragen. Auch soll sie ver-
pflichtet sein, auf denjenigen Bahnhöfen, wo es von der Landes-Regierung
für erforderlich erachtet wird, eine geeignete Lokalität zum Polizei= Bureau
einzurichten, zu möbliren, in gutem Stand zu erhalten und für deren Be-
leuchtung, Heizung und Reinigung zu sorgen.
Ferner wird die Gesellschaft den Anuforderungen der zuständigen Be-
hörden wegen Genügung des kirchlichen Bedürfnisses der beim Bau be-
schäftigten Beamten und Arbeiter bereitwillig Folge leisten und die dadurch
etwa bedingten Kosten übernehmen, auch zu der in Gemäßheit des Preußischen
Gesetzes vom 21. December 1846 für die Bauarbeiter einzurichtende Kranken-
kasse die nöthigen Zuschüsse leisten.
Der Königlich Preußischen Staats-Regierung ist vorbehalten, zur speziellen
technischen Beaussichtigung der Bauausführung einen besonderen (echnischen
Commissariuc zu bestellen. der, nbeschade des allgemeinen gesetzichen Aufsichts.
rechts und derd fugnisse der gen, die solide
und vorschriftsmäßige Anusführung * , sowie die Verwenmg geeigneter
Materialien und Betriebamittel zu überwachen hat. Die Gesellschaft ist ver-
bunden, den Anforderungen des Commissarius unter Vorbehalt des an den
Königlich Preußischen Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeilen
binnen zehntägiger präclusivischer Frist einzulegenden Rekurses unbedingt
Folge zu leisten.
Die durch diese spezielle Aufsicht erwachsenden Kosten hat die Gesellschaft
nach der Bestimmung des Königlich Preußischen Ministers für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten zu erstatten.
Behufs Sicherstellung der rechtzeitigen und soliden planmäßigen Ausführung.
und Ausrüstung der Bahn, sowie aller übrigen bezüglich des Bahnbaues
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