Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

1873. 143 
Für den Bau gelten insbesondere folgende Bestimmungen: 
1) Die Bahnlinie in ihrer vollständigen Durchführung durch alle Zwischen- 
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punkte wird von dem Königlich Preußischen Minister für Handel, Gewerbe 
und öfsentliche Arbeiten festgestellt, auch unterliegen sämmtliche Bauprojekte 
und der Haupt-Kostenanschlag der Genehmigung des letzteren. 
Die Gesellschaft hat allen Anordnungen, welche wegen polizeilicher Beauf- 
sichtigung der beim Bahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen werden mögen, 
nachzukommen und die aus diesen Anordnungen etwa erwachsenden Aus- 
haben, insbesondere auch die durch etwaige Anslellung eines besonderen Po- 
lizei-Aussichts= Personals entstehenden Kosten zu tragen. Auch soll sie ver- 
pflichtet sein, auf denjenigen Bahnhöfen, wo es von der Landes-Regierung 
für erforderlich erachtet wird, eine geeignete Lokalität zum Polizei= Bureau 
einzurichten, zu möbliren, in gutem Stand zu erhalten und für deren Be- 
leuchtung, Heizung und Reinigung zu sorgen. 
Ferner wird die Gesellschaft den Anuforderungen der zuständigen Be- 
hörden wegen Genügung des kirchlichen Bedürfnisses der beim Bau be- 
schäftigten Beamten und Arbeiter bereitwillig Folge leisten und die dadurch 
etwa bedingten Kosten übernehmen, auch zu der in Gemäßheit des Preußischen 
Gesetzes vom 21. December 1846 für die Bauarbeiter einzurichtende Kranken- 
kasse die nöthigen Zuschüsse leisten. 
Der Königlich Preußischen Staats-Regierung ist vorbehalten, zur speziellen 
technischen Beaussichtigung der Bauausführung einen besonderen (echnischen 
Commissariuc zu bestellen. der, nbeschade des allgemeinen gesetzichen Aufsichts. 
rechts und derd fugnisse der gen, die solide 
und vorschriftsmäßige Anusführung * , sowie die Verwenmg geeigneter 
Materialien und Betriebamittel zu überwachen hat. Die Gesellschaft ist ver- 
bunden, den Anforderungen des Commissarius unter Vorbehalt des an den 
Königlich Preußischen Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeilen 
binnen zehntägiger präclusivischer Frist einzulegenden Rekurses unbedingt 
Folge zu leisten. 
Die durch diese spezielle Aufsicht erwachsenden Kosten hat die Gesellschaft 
nach der Bestimmung des Königlich Preußischen Ministers für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten zu erstatten. 
Behufs Sicherstellung der rechtzeitigen und soliden planmäßigen Ausführung. 
und Ausrüstung der Bahn, sowie aller übrigen bezüglich des Bahnbaues 
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