Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

1873. 147 
bahnen im Gebiete des früheren Norddeutschen Bundes jeweilig Gültigkeit haben. 
Gendarmen sind rücksichtlich der Beförderung den Militärpersonen gleich zu stellen. 
V. 
Der Postverwaltung des Deutschen Reichs gegenüber ist die Gesellschaft ver- 
Pflichtet: 
1) ihren Betrieb, soweit die Natur desselben es gestattet, in die nothwendige 
Uebereinstimmung mit den Bedürfnissen der Postverwaltung zu bringen, 
2) mit jedem fahrplanmäßigen Zuge auf Verlangen der Postverwaltung einen 
Postwagen und innerhalb desselben: « 
ti)Briefc,ZeitImgcn,Gelder,uaqemünzte6GoldnndSilbcr,Juwelenund 
Pretiosen, ohne Unterschied des Gewichts, feruer solche nicht in die 
Kategorie der obigen Sendungen gehörige Packete, welche einzeln das 
Gewicht von 20 Zollpfunden nicht überschreiten, 
b) die zur Begleitung der Postsendungen, sowie zur Verrichtung des Dien- 
stes unterwegs erforderlichen Postbeamten, auch wenn dieselben ge- 
schäftslos zurückkehren, 
) die Geräthschaften und Utensilien, deren die Beamten unterwegs be- 
dürfen, unentgeltlich zu befördern. 
Statt besonderer Postwagen können auf Grund desfallsiger Verständigung 
auch Postcoupes in Eisenbahnwagen, gegen eine den Selbstkosten für die Beschaffung 
und Unterhaltung thunlichst nahestehende Miethe benutzt, es kann ferner bei solchen 
Zügen, in denen Postwagen oder Posteoupes nicht laufen, die unentgeltliche Mitnahme 
eines Postbeamten mit der Briefpost, dem alsdann der erforderliche Sitzplatz einzu- 
räumen ist, oder die unentgeltliche Besörderung von Brief- und Zeitungs-Packeten 
durch das Zug.Personal verlangt werden. 
3) Für ordinaire Packete über 20 Pfund, auch wenn dieselben innerhalb des 
Postwagens oder Postcoupes befördert werden, erhält die Gesellschaft die 
tarismäßige Eilfracht, welche für das monatliche Gesammtgewicht der 
zwischen je zwei Stationen beförderten zahlungspflichtigen Packete berechnet 
und auf Grund besonderer Vereinbarung aversionirt wird. 
4) Wenn ein Postwagen oder das in dessen Stelle zu benutzende Postcoupe 
(##l 2) für den Bedars der Post nicht ausreicht, so hat die Gesellschaft 
entweder die Beförderung der nicht unterzubringenden Postsendungen in 
ihren Wagen zu vermitteln, oder der Post die erforderlichen Transport-
	        
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