1873. 149
Beschließt die Gesellschaft den Betrieb der Bahn für eigene Rechnung, so wird
bei Eröffuung des Betriebes auf der ganzen Bahn die Leitung der Verwaltung einer
collegialisch organisirten Direktion (Vorstand) übertragen, in welcher mindestens zwei
besoldete Mitglieder fungiren, von denen das eine die Befähigung für den höheren
Verwaltungs, oder Justizdienst, das andere die Qualifikation zum Preußischen Bau-
Inspektor beziehungsweise diejenige Qualifikation haben muß, welche letzterer in den
mitbetheiligten Staaten entspricht. Die Wahl sämmtlicher Direktions-Mitglieder, sowie
die Wahl des Vorsitzenden der Direktion aus der Zahl der besoldeten Mitglieder,
steht dem Aufsichtsrathe zu; sie bedarf bezüglich des Vorsitzenden und des technischen
Mitgliedes der Bestätigung des Königlich Preußischen Ministers für Handel, Ge-
werbe und öffentliche Arbeiten.
Die Direktion bildet den Vorstand der Gesellschaft und repräsentirt dieselbe
nach Innen und Außen mit allen Befugnissen und Verpflichtungen, welche die Gesetze
dem Vorstande einer Aktien-Gesellschaft beilegen. Sie führt ihre Geschäfte nach
Maßgabe einer vom Aufsichtsrathe zu entwerfenden, von dem bezeichneten Minister
zu genehmigenden und event. festzustellenden Geschäftsordnung.
IX.
Von den Mitgliedern des Aufsichtsrathes müssen wenigstens z ihren Wohnsitz
im Deutschen Reichsgebiete haben. ·
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den im Deutschen Reichsgebiete wohnhaften Mitgliedern zu wählen.
X.
Der Königlich Preußische Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Ar-
beiten ist jeder Zeit berechtigt, die Berufung außerordentlicher Generalversammlungen
zu verlangen.
XI.
Jede der betheiligten Regierungen ist berechtigt, sich in den Fällen, wo sie ihr
staatliches Interesse für betheiligt erachtet, bei den Generalversammlungen und den
Verhandlungen der Gesellschaftsvorstände (Direktion oder Aussichtsrath) durch einen
Commissar vertreten zu lassen. Um die Ausübung dieses Rechtes zu ermöglichen, ist
von allen General- Versammlungen und Zusammenkünften der Vorstände rechtzeitig
Anzeige zu machen.
Fürnl. Schw.-Rudolst. Gesetziammlung XXXNIV. 22