Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

1873. 149 
Beschließt die Gesellschaft den Betrieb der Bahn für eigene Rechnung, so wird 
bei Eröffuung des Betriebes auf der ganzen Bahn die Leitung der Verwaltung einer 
collegialisch organisirten Direktion (Vorstand) übertragen, in welcher mindestens zwei 
besoldete Mitglieder fungiren, von denen das eine die Befähigung für den höheren 
Verwaltungs, oder Justizdienst, das andere die Qualifikation zum Preußischen Bau- 
Inspektor beziehungsweise diejenige Qualifikation haben muß, welche letzterer in den 
mitbetheiligten Staaten entspricht. Die Wahl sämmtlicher Direktions-Mitglieder, sowie 
die Wahl des Vorsitzenden der Direktion aus der Zahl der besoldeten Mitglieder, 
steht dem Aufsichtsrathe zu; sie bedarf bezüglich des Vorsitzenden und des technischen 
Mitgliedes der Bestätigung des Königlich Preußischen Ministers für Handel, Ge- 
werbe und öffentliche Arbeiten. 
Die Direktion bildet den Vorstand der Gesellschaft und repräsentirt dieselbe 
nach Innen und Außen mit allen Befugnissen und Verpflichtungen, welche die Gesetze 
dem Vorstande einer Aktien-Gesellschaft beilegen. Sie führt ihre Geschäfte nach 
Maßgabe einer vom Aufsichtsrathe zu entwerfenden, von dem bezeichneten Minister 
zu genehmigenden und event. festzustellenden Geschäftsordnung. 
IX. 
Von den Mitgliedern des Aufsichtsrathes müssen wenigstens z ihren Wohnsitz 
im Deutschen Reichsgebiete haben. · 
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den im Deutschen Reichsgebiete wohnhaften Mitgliedern zu wählen. 
X. 
Der Königlich Preußische Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Ar- 
beiten ist jeder Zeit berechtigt, die Berufung außerordentlicher Generalversammlungen 
zu verlangen. 
XI. 
Jede der betheiligten Regierungen ist berechtigt, sich in den Fällen, wo sie ihr 
staatliches Interesse für betheiligt erachtet, bei den Generalversammlungen und den 
Verhandlungen der Gesellschaftsvorstände (Direktion oder Aussichtsrath) durch einen 
Commissar vertreten zu lassen. Um die Ausübung dieses Rechtes zu ermöglichen, ist 
von allen General- Versammlungen und Zusammenkünften der Vorstände rechtzeitig 
Anzeige zu machen. 
Fürnl. Schw.-Rudolst. Gesetziammlung XXXNIV. 22
	        
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