Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

150 1873. 
Der Königlich Preußischen Regierung steht das Recht zu, die Vorlage der 
Kassenbücher der Gesellschaft, sowie die Einreichung jährlicher Betriebsabschlüsse zu 
verlangen und den Zeitpunkt für die Einreichung zu bestimmen. 
Alle Aenderungen in den Tarifen sind in den von der Königlich Preußischen 
Regierung vorzuschreibenden Formen und Zeitabschnikten anzuzeigen. 
XII. 
Alle, die juristische Persönlichkeit der Eisenbahn-Gesellschaft, welcher die in Rede 
stehende Concession als ein an ihre Person gebundenes Recht ertheilt ist, abändernde 
Beschlüsse der Gesellschaft, überhaupt alle Abänderungen ihres Gesellschaftsvertrages, 
welche nach dem in dieser Hinsicht lediglich und allein entscheidenden Ermessen der 
betheiligten Staatsregierungen den Voraussetzungen nicht entsprechen, unter denen 
die Conression ertheilt ist, erlangen nur durch die Genehmigung der Staatsregierungen 
Gültigkeit. 
.Diiese Genehmigung ist auch zur Aufhebung der Beschlüsse früherer General- 
Versammlungen überall dann erforderlich, wenn dieselben von den Staatsregierungen 
genehmigt worden waren. 
Beschlüsse der Gesellschaft, welche die Uebernahme des Betriebes auf anderen 
Eisenbahnen, die Uebertragung des Berriebes der eigenen Bahn an eine andere Gesell- 
schaft, den Verkauf der Bahn, die Auflösung der Gesellschaft, oder die Fusion mit 
einer andem Gesellschaft aussprechen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung 
sämmtlicher betheiligten Staatsregierungen.
	        
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