150 1873.
Der Königlich Preußischen Regierung steht das Recht zu, die Vorlage der
Kassenbücher der Gesellschaft, sowie die Einreichung jährlicher Betriebsabschlüsse zu
verlangen und den Zeitpunkt für die Einreichung zu bestimmen.
Alle Aenderungen in den Tarifen sind in den von der Königlich Preußischen
Regierung vorzuschreibenden Formen und Zeitabschnikten anzuzeigen.
XII.
Alle, die juristische Persönlichkeit der Eisenbahn-Gesellschaft, welcher die in Rede
stehende Concession als ein an ihre Person gebundenes Recht ertheilt ist, abändernde
Beschlüsse der Gesellschaft, überhaupt alle Abänderungen ihres Gesellschaftsvertrages,
welche nach dem in dieser Hinsicht lediglich und allein entscheidenden Ermessen der
betheiligten Staatsregierungen den Voraussetzungen nicht entsprechen, unter denen
die Conression ertheilt ist, erlangen nur durch die Genehmigung der Staatsregierungen
Gültigkeit.
.Diiese Genehmigung ist auch zur Aufhebung der Beschlüsse früherer General-
Versammlungen überall dann erforderlich, wenn dieselben von den Staatsregierungen
genehmigt worden waren.
Beschlüsse der Gesellschaft, welche die Uebernahme des Betriebes auf anderen
Eisenbahnen, die Uebertragung des Berriebes der eigenen Bahn an eine andere Gesell-
schaft, den Verkauf der Bahn, die Auflösung der Gesellschaft, oder die Fusion mit
einer andem Gesellschaft aussprechen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung
sämmtlicher betheiligten Staatsregierungen.