Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

152 1873. 
Commanditgesellschaft auf Aklien F. Pleßner u. Comp. andererseits wegen Herstellung 
einer Eisenbahn von Königsee nach Ilmenau, nach Mittheilung der Bevollmächtigten 
der Großherzoglich Sächsischen und der Fürstlich Schwarzburgischen Regierung unter 
dem 21. d. M. ein Vertrag abgeschlossen worden ist, so werden die gegenwärtig 
kontrahirenden Staatsregierungen seiner Zeit genebhmigen, daß die für die Linie Erfurt- 
Schönberg Weischlitz zu konzessionirende Gesellschaft an Stelle der genannten Bau- 
Gesellschaft in alle Rechte und Pflichten jenes abgeschlossenen Vertrages eintritt. 
Für diesen Fall wird der Regierung des Fürstenthums Schwarzburg Sondershausen, 
deren Gebiet bei der Bahnstrecke Königsee-Ilmenan betheiligt ist, der Beitritt zu 
dem gegenwärtigen Vertrage mittelst einer allen kontrahirenden Negierungen zu noti- 
fizirenden Erklärung ausdrücklich vorbehalten. 
Zweitené. 
Zu Artikel V. des Vertrages. 
Für den Fall, daß in der Folge die Verlegung des Domiziles der Eisenbahn- 
Gesellschaft von Erfurt nach einem andem Preußischen Orte in Frage kommen sollte 
wird den vertragschließenden Regierungen die Verfländigung darüber vorbehalten. 
Drittens. 
9 Zu Art. VIII. des Vertrages. 
Abgesehen von den in Art. IV. des Vertrages und unter Zifser Xll. Alin. 3 
der Konzessionsbedingungen vorgesehenen Fällen, in welchen Einstimmigkeit der sämmt, 
lichen betheiligten Regierungen erforderlich ist, soll in denjenigen Angelegenheiten, 
welche nach Art. Il. Zisfer 6, dem Schluhsae des Art. X. des Vertrages und nach 
Ziffer I. u 4 5, Ziffer XII., Alin. 1 und 2 der Konzessionsbedingungen, sowie nach 
Nr. 2 und 6 des gegenwärtigen Schlußprotokolls der Beschlußfassung der Regierungen 
unterliegen, die Mehrheit der Stimmen entscheidend sein. 
Wenn nach dem Beitritt des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen zu dem 
Vertrage Stimmengleichheit eintreten sollte, so ist die Stimme der Königlich Preußi- 
schen Regierung ausschlaggebend. 
Viertens. 
Zu Artikel Xll. des Vertrages. 
Sollte die nach den Königlich Preußischen Gesetzen vom 30. Mai 1853 und 
21. Mai 1859 zur Erhebung gelangende Eisenbahnabgabe durch abändernde Be-
	        
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