Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

1873. u 
V. Geset, 
betreffend die Feststellung des Procentsatzes für die zu erhebende 
Grund= und Gebäudesteuer, vom 21. Februar 1873. 
Wir Gecorg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums sowie mit Zustimmung des getreuen 
Landtags, was folgt: 
8. 1. 
Der durch das Gesetz vom 19. Januar 1872 (Ges.-S. S. 74), auf die 
Dauer des Jahres 1872 festgestellte Procentsatz für die zu erhebende Grund= und 
Gebäudesteuer bleibt auch für das Jahr 1873 bestehen. 
8. 2. 
Unser Ministerium ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürsl- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 21. Februar 1873. 
(I. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab. v. Ketelhodt.
	        
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