Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

156 1873. 
8. 2. 
Für diese Anleihe haftet der Staat mit seinem gesammten Vermögen. 
An Stelle der zunächst auf den Namen des Reichs- Invalidenfonds auszufertigen- 
den Schuldverschreibungen können später, soweit die Schuld alsdann noch nicht ge- 
tilgt ist, Jüuhaber-Papiere (Staatsschuldbriese) ausgegeben werden, die gleichfalls 
mit vier einhalb vom Hundert jährlich am I. April und 1. October zu verzinsen sind. 
Das Ministerium wird die Abschnitte und die Stückzahl der verschiedenen Ab- 
schnitte, in welchen die Staatsschuldbriese auszugeben sind, im Verordnungswege 
bestimmen. 
. J. 
Mit diesen Staatsschuldbriefen werden Zinsscheine (Coupons) zunächst auf zehn 
Jahre, und eine Zinsleiste (Talon) ausgegeben. 
Nach Ablauf von zehn Jahren wird gegen Abgabe der Zinsleiste dem Inhaber 
derselben eine neue Neihe von Zinsscheinen auf zehn Jahre nebst neuer Zinsleiste 
ausgehändigt und damit bis zur Tilgung der Anleihe fortgefahren. 
Ein Jahr nach dem Zahlungstage des letzten mit der Zinsleiste ausgegebenen 
Zinsscheines verliert die Zinsleiste ihre Gültigkeit und die neue Zinsleiste mit Zins- 
scheinen kann nur gegen Vorzeigung des Staatsschuldbrieses verabsolgt werden. 
8. 4. 
Die fälligen Zinsscheine werden bei allen öffentlichen Cassen des Landes an 
Zahlungsstatt angenommen, außerdem aber auch in Rudolstadt bei der Staatshaupt- 
casse und in Berlin und Frankfurt a. M. bei einer von dem Ministerium im Ver- 
ordnungswege zu bezeichnenden Stelle gegen baare Zahlung des Nennwerths eingelöst. 
8. 5. 
Die Gültigkeit der Zinsscheine erlischt mit dem Ablaufe des vierten Jahres, 
vom Fälligkeitstage an gerechnet. 
S. 6. 
Die Tilgung der durch die Inhaber-Papiere verbrieften Anleihe erfolgt im Wege 
der Verloofung durch alljährliche Rückzahlung von einhalb vom Hundert des Ge- 
sammtbetrags der ausgegebenen Staatsschuldbriefe unter Hinzurechnung der durch die
	        
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