Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

1873. 161 
Einziger Paragraph. 
Das Gesetz vom 13. März 1858, die Bewilligung von Pensionen an Wittwen 
und Waisen Fürstlicher Diener betreffend (Ges. Samml. S. 17), findet auch auf die 
Wittwen und Waisen der Mitglieder Unseres Gendarmeric-Corps Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beiged rucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 17. December 1873. 
(L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab. 
X XLVI. Gesetz, 
betreffend die Feststellung des Procentsatzes für die zu erhebende 
Grund= und Gebände-Steuer, vom 17. December 1873. 
Wir Georg, von Gottes Guaden Fürst zu Schwarzburg 2rc. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums, sowie mit Zustimmung des getreuen 
Landtags, was folgt: 
8. 1. 
Der durch die Gesetze vom 19. Januar 1872 (Ges.S. S. 74) und vom 
21. Februar 1873 (Ges. S. S. 11) auf die Dauer der Jahre 1872 bezüglich 1873 
festgestellte Procentsatz für die zu erhebende Grund= und Gebäudesteuer bleibt auch 
für die Jahre 1874 und 1875 bestehen.
	        
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