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festgestellt. Bezüglich des Lebensalters ist dabei diejenige höhere oder niedrigere
Altersstufe des Tarifs maßgebend, welcher das eintretende Mitglied resp. dessen Ehe-
frau zunächst stehen.
Eintrittsgelder werden nicht mehr gezahlt.
8. 3.
Die Anstalt theilt sich bezüglich der neuen Mitglieder nach Höhe der zu ver-
sichernden Pension in 10 Klassen, so daß der im Tarif bestimmte ein fache Beitrag
für 10 Thlr. Pension die 1. Klasse, der doppelie Beitrag für 20 Thlr. Pension
die 2. Klasse, der dreisache Beitrag für 30 Thlr. Pension, die 3. Klasse 2c. bis
zum 10 fachen Beitrage für 100 Thlr. Pension die 10. Klasse bildet.
Jedes Mitglied hat beim Eintritt resp. bei der Verheirathung die Klasse zu
bezeichnen, welcher es angehören will.
Unverheirathele Mitglieder und Wittwer haben einen Minimalbeitrag von
jährlich 2 Thlr. zu leissen.
S. 4.
Der Uebertritt in eine höhere Klasse steht den Mitgliedern, welche das
60. Lebensjahr nicht überschritten. pbober und das in F. 3, Abs. 2 der Verordnung
vom 2. März 1842 und Art. 2 der Verordnung vom 9. December 1859 vor.
grsöreber Gesundheitszeugniß beibringen, jeder Zeit frei.
Der Beitrag erhöht sich in einem solchen Falle um soviel, als der tarismäßige
Beitrag für den Differenzbetrag der Pensions-Erhöhung nach dem Alter des Mit-
gliedes und dessen Ehefrau zur Zeit des Uebertritt6 betragen würde.
Für Unverheirathete und Wittwer, welche den Minimalbeitrag (S. 3, Abs. 3),
zu zahlen gehabt haben, wird, wenn dieselben bei ihrer Verheirathung resp. Wieder.
verheirathung in eine bestimmte höhere Klasse eintreten, der Beitrag in gleicher
Weise wie für neu eintretende Verheirathete festgestellt.
Art. 3.
Sollte der Fall eintreten, daß die Einkünfte der Pensionskassẽ (5. 2 der Ver-
ordnung vom 2. März 1842) nicht ausreichen, um die Verpflichtungen derselben
gegen die Wittwen und Waisen der Mitglieder der Anstalt zu erfüllen, so wird der
Ausfall durch Zuschüsse Unserer Staatskasse an die Pensionskasse gedeckt werden,