16 1873.
e VII. Gese,
betreffend die Theilbarkeit des Grundbesitzes vom 21. Februar 1873.
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c.
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums sowie mit Beirath und Zustimmung
des getreuen Landtags in Betreff der Zertheilung von (Grundstücken, was folgt:
8. 1.
Die in der Verordnung vom 18. März 1728 über die Vereinzelung der Bau-
erngüter, und in §. 117 des Gesetzes vom 7. Jannar 1856 über die Ablösung
der Servituten, die Gemeinheitstheilungen und die Zusammenlegung der Grundstücke
(Ges.-S. S. 5), enthaltenen, sowie die auf dem Hufenverbande beruhenden Be-
schränkungen der Theilbarkeit des Grundbesitzes werden hiermit aufgehoben.
8. 2.
Für Forstgrundstücke und für Grundstücke in separirten Fluren gelten die in
den nachfolgenden Ss. 3, 4 — 9 auagesprochenen Beschränkungen der Theilbarkeit.
Für nicht separirt Fluren werden die Grenzen, bis zu welchen bei den s. g. ledigen
oder walzenden Grundstücken die Theilungen und Zerstückelungen erlaubt sein sollen,
durch das Gesetz vom 16. Jannar 1846 (Ges.= S. S. 13) festgestellt, mit der
Maßgabe, daß der Acker, statt nach dem ortgüblichen Flächenmaaße, zu 30 Ar
zu berechnen ist.
8. 3.
Forstgrundstücke dürfen nur mit Genehmigung des Landrathsamtes getheilt
werden. Die Genehmigung ist nicht zu versagen, wenn die einzelnen zu bildenden
Antheile entweder zu forstmäßiger Benutzung geeignet bleiben (§. 76 des Gesetzes
vom 7. Januar 1856 — Ges.-S. S. 5), oder nach ihrer Bodenbeschaffenheit und
Lage mit größerem nachhaltigen Vortheile als Artland oder Wiese genüpt werden
können und aus einer Theilung keine Nachtheile für das gemeine Wohl zu be.
sorgen sind.