Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

1873. 17 
8. 4. 
Die Theilung der durch die Zusammenlegung der Grundstücke einer Flur ge- 
bildeten Pläne kann nur mit Genehmigung des Landrathsamtes erfolgen. Diese 
Genehmigung kann nicht versagt werden, 
1) wenn jeder Theil eines Artlandes= oder Lehde-Plans 
a) mindestens die Größe von 30 Ar, 
b) eine die zweckmäßigste Bewirthschaftung nicht hindernde Gestalt und 
Ic) wirthschaftliche Zugänglichkeit behält. 
2) Wenn jeder Theil eines Wiesenplanes mindestens die Größe von 30 Ar 
behält und wirthschaftlich zugänglich ist. 
8. 5. 
Mit Genehmigung des Landrathsamtes kann ferner von einem Plane ein Theil 
von geringerer als der im G. 4 angegebenen Größe abgetrennt werden, wenn der- 
selbe mit einem unmittelbar angrenzenden Plane vereinigt werden soll und der ver- 
bleibende Ueberrest des Planes die im F. 4 bezeichnete Größe und Beschaffenheit 
behält. 
8. 6. 
Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für die fernere Theilbarkeit und 
Theilung derjenigen Pläne, welche durch die Theilung eines Separationsplanes ent- 
standen sind. 
. 7. 
Unserem Ministerio bleibt vorbehalten, in einzelnen geeigneten Fällen noch 
über die vorstehenden Bestimmungen hinaus dispensationsweise Abtretungen zu 
gestatten. 
8. 8. 
Ist in einem Plane die Absindung für mehrere Grundstücke gewährt worden, 
von welchen einzelne vor der Zusammenlegung mit Hypotheken belastet waren, die 
auf den ganzen Plan ohne Sonderung desselben übergegangen sind. 64 soll durch 
Fürlst. Schw.-Rudolst. Gesetzjamml. XXXIV.
	        
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