1873. 17
8. 4.
Die Theilung der durch die Zusammenlegung der Grundstücke einer Flur ge-
bildeten Pläne kann nur mit Genehmigung des Landrathsamtes erfolgen. Diese
Genehmigung kann nicht versagt werden,
1) wenn jeder Theil eines Artlandes= oder Lehde-Plans
a) mindestens die Größe von 30 Ar,
b) eine die zweckmäßigste Bewirthschaftung nicht hindernde Gestalt und
Ic) wirthschaftliche Zugänglichkeit behält.
2) Wenn jeder Theil eines Wiesenplanes mindestens die Größe von 30 Ar
behält und wirthschaftlich zugänglich ist.
8. 5.
Mit Genehmigung des Landrathsamtes kann ferner von einem Plane ein Theil
von geringerer als der im G. 4 angegebenen Größe abgetrennt werden, wenn der-
selbe mit einem unmittelbar angrenzenden Plane vereinigt werden soll und der ver-
bleibende Ueberrest des Planes die im F. 4 bezeichnete Größe und Beschaffenheit
behält.
8. 6.
Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für die fernere Theilbarkeit und
Theilung derjenigen Pläne, welche durch die Theilung eines Separationsplanes ent-
standen sind.
. 7.
Unserem Ministerio bleibt vorbehalten, in einzelnen geeigneten Fällen noch
über die vorstehenden Bestimmungen hinaus dispensationsweise Abtretungen zu
gestatten.
8. 8.
Ist in einem Plane die Absindung für mehrere Grundstücke gewährt worden,
von welchen einzelne vor der Zusammenlegung mit Hypotheken belastet waren, die
auf den ganzen Plan ohne Sonderung desselben übergegangen sind. 64 soll durch
Fürlst. Schw.-Rudolst. Gesetzjamml. XXXIV.