22 18.73.
X# VIII. Gesetz
vom 21. Februar 1873, die Erweiterung und Abünderung des Ge-
setzes über die Volksschulen vom 22. Mürz 1861 und der Nach-
tragsgesetze vom 18. März 1864, 21. Angust 1868 und 5. Januar
1872 betreffend.
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg rc.
haben für angemessen erachtet, die Bestlimmungen des Gesetzes über die Volks-
schulen vom 22. März 1861 (Ges.-Sammlung S. 78) und der Nachtragsgesetze
vom 18. März 1864 (G.-S. S. 33), vom 21. August 1868 (G.-S. S. 454)
und vom 5. Januar 1872 (G.= S. S. 70) in verschiedenen Puncten zu erweitem
beqüglich abzuändern und verordnen demgemäh auf Antrag Unseres Ministeriums
und unter Zustimmung des getreuen Landtags hiermit, was folgt:
8. 1.
Die Aussicht über alle öffentlichen und Privat- Unterrichts. und Erziehungs-
Anstalten steht dem Staate zu. Demgemäß handeln alle mit dieser Aufsicht be-
trauten Behörden und Beamten im Auftrage des Staates.
8. 2. .
Die Anstellung der Lehrer und Erzieher in den öffentlichen Unkerichts= und
Erziehungs-Anstalten gebührt — unter Berücksichtigung des in Gesetz oder rechts-
begründetem Herkommen beruhenden Mitwirkungsrechtes von Gemeinden und Patronen
— dem Staate allein.
8. 3.
Die Ernennung der Inspectoren über Unterrichts-- und Exziehungsanstalten,
die Feststellung der Instructionen derselben und die Abgrenzung ihrer Aussichts-
bezirke steht nur dem Staate zu. Der den Inspectoren ertheilte Auftrag ist, sofem
sie dieses Amt als Neben= oder Ehrenamt verwalten, jederzeit widem#flich.
8. 4.
Die der evangelisch-lutherischen Landeskirche angehörigen Geistlichen sind nach
wie vor vevpflichtet, sich der Localaussicht über die Volkoschulen ihrer Parochie,
insoweit ihnen dieselbe vom Staate übertragen wird, zu unterziehen.