Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

1873. 23 
.BP. 
Denjenigen Volksschullehrern, welche zugleich kirchliche Functionen, wie Cantor, 
Organisten= und Kirchnerdienste zu verrichten haben, ist außer ihrer gesetzlichen Minimal- 
besoldung eine besondere Remuneration bis auf Höhe von jährlich 35 Fl. = 
20 Thlr. von der Schulgemeinde zu gewähren. Die Festsetzung des Betrags der 
Remuneration im einzelnen Falle erfolgt unter Berücksichtigung des Umfanges der 
Dienstleistungen durch das Ministerium. 
8. 6. 
Den sämmtlichen Volksschullehrern ist vom 1. Januar 1873 ab eine Dienstein- 
kommenzulage von der Schulgemeinde zu gewähren. Dieselbe besteht bei einem Dienst- 
einkommen bis zu 500 Fl. incl in zehn Protent des gesehlichen Minimal-Ein- 
kommens, bei einem höhern Diensteinkommen aber in sechs Procent des Minimal- 
betrags des Einkommens der Stelle jährlich. 
8. 7. 
An die Stelle der in Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Januar 1872 nommirten 
Dienstalterszulagen treten folgende Säte: 
52 Fl. 30 Kr. = 30 Thrr. 
% ½% 36 » 
78 » 45 ** 45 “ 
105 "„:% 60 « 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 21. Februar 1873. 
(L, 8.) Georg, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrob. v. Ketelhodt. 
 
	        
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