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& IX. Gesetz,
betreffend das Disciplinarverfahren gegen nichtrichterliche Beamte,
vom 21. Februar 1873.
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c.
verordnen in Veranlassung des Gesetzes vom 7. Februar 1868 über die Reorgani-
sation der Landesverwaltungsbehörden (G.-S. S. 103), rücksichtlich des Disciplinar-
Verfahrens gegen nichtrichterliche Beamte und gegen Volksschullehrer auf Antrag
Unseres Ministeriums und unter Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt:
8. 1.
Die Diseiplinar-Untersuchungen gegen nichtrichterliche Beamte und gegen
Volkeschullehrer gehören vor das Diseiplinargericht 1. und 2. Instanz zu Rudolstadt.
Das Disciplinargericht 1. Instanz besteht aus drei Mitgliedern und zwar zwei
höheren Verwaltungsbeamten und einem höheren richterlichen Beamten; das Dis-
eiplinargericht 2. Instanz aus fünf Mitgliedern und zwar aus drei höheren Ver-
waltungs- und zwei höheren richterlichen Beamten.
Die Mitglieder der Diciplinargerichte werden von Uns ohne Beschränkung
auf eine gewisse Zeitdauer emmannt.
§. 2.
Die entgegenstehenden Bestimmungen in §S. 27 J8 2, K. 29 alin. 1 und
§. 30 alin. 1 des Gesetzes vom 10. Mai 1858 (G.-S. S. 119) sowie in §. 31
alin. 1 des Volksschulgesetzes vom 22. Mär 1861 (G.-S. S. 78) werden. hiermit
aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Instegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 21. Febmar 1873.
(L. 8.) Georg, Fürst zu Schwarzburg.
v. Bertrab. v. stetelhodt