1873. 7
NXIII. Gesetz,
die Medicinaltaxe betreffend, vom 21. Februar 1873.
Wir Georg, von Gottes Gunden Fürst zu Schwarzburg rc.,
haben im Hinblick auf §. 80 der Deutschen Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni
1869 (Bundesges.Bl. Seite 245) und da die Medicinaltaxe vom 16. Juli 1844
(Ges. S. S. 24) den Zeiwerhältuissen nicht mehr entspricht, eine neue Medicinal-
taxe zu erlassen beschlossen und verordnen demgemäh auf Antrag Unseres Minisle-
riums sowie mit Beirath und Zustimmung Unseres getreuen Landtags, was folgt:
8. 1.
Die Bezahlung der approbirten Aerzte (Wundärzte, Augenärzte, Geburtshelfer
Zahnärzte und Thierärzte) sowie der Hebammen bleibt der Vereinbarung überlassen.
Als Norm für streitige Fälle im Mangel einer Vereinbarung gelten die Be-
stimmungen der Medicinaltaxe.
Die Höhe der Ausätze richtet sich hauptsächlich nach der größeren oder geringe-
ren Schwierigkeit des Falles und nach der größeren oder geringeren Wohlhabenheit
der zahlungopflichtigen Personen. Innerhalb der Grenzen der Taxe können die An-
sätze in jeder den Umständen angemessenen Weise abgestuft werden.
§S. 2.
Die Gebühren für die Beluhe !*r*“ß unverändert, es mögen dabei schriftliche
Verordnungen ausgefertigt werden oder ni
Die Gebühr für den Besuch, bei wuchen eine besondere Untersuchung oder
eine Operation gemacht oder eine Wunde zum ersten Male verbunden wurde, ist in
dem Taxansatze für die bezügliche Untersuchung und Operation oder für den betresfen-
den Verband inbegrifsen; die nachsolgenden Besuche werden besonders honorirt. Für
kleine chirurgische Operationen und den ersten Verband einfacher Wunden können
die Gebühren wie bei ersten Besuchen gefordert werden.
8. 3.
Bei anerkannt contagiösen Krankheiten, durch deren Behandlung das Leben
der Meditinalperson selbst gefährdet wird, findet eine Verdoppelung der für die Be-
suche des Arztes, des Thierarztes oder der Hebamme festgesetzten Ertühren statt.