Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

1873. 20 
Berufen mehrere Auswärtige eines und desselben Ortes gleichzeitig einen Arzt, 
so haben sie die Reisekosten gemeinschaftlich, die entsprechenden ärztlichen Gebühren 
aber einzeln zu tragen. 
G. 11. 
Die als Physiker, Kreisthicrärzte oder in ähnlichen Funktionen vom Staate 
angestellten Medicinal- Personen haben alle sanitäts= und medicinalpolizeilichen Ge- 
schäfte unentgeltlich zu verrichten. Sind hierzu Reisen außerhalb der Flur des 
Wohnortes nothwendig, so können sie Diäten, und wenn sie keine Pferdesourage 
beziehen, daneben noch Transportkosten berechnen. 
8. 12. 
Gegenwãrtiges Gesetz tritt mit der dazu gehörigen Taxe mit dem Tage der 
Publikation in Krast. 
Alle entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere das Gesetz vom 16. Juli 
1844 (Ges. S. S. 24) sind aufyehoben. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 21. Februar 1873. 
(L. 8.) Georg, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab. v. Ketelhodt.
	        
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