Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

1873. 36 
  
  
  
  
Aln bien A. sWldr bis Be b 
100) Kur gie Besichtigung eines Leichnams nit I z : 
II 4 4 
un t der Leichnam in r**- iber. 10# •- T - 
egangen ist —. 6— 
0) für den Obductionsbericht. 3 — —i 2—— — 
102) Für ein Attest über den Gesundheits- eder LA 1 
Krankheitszustand oder Verletzung —521— 1450%15 —. 1 
103) Ist zur asellang zines Leis Attestes es 
nothwendig, daß sich zu dem Kranken'“ - 
oder Verletzten sdrrenh muß. weil dieser 1 
selbst nicht das Zimmer verlassen kann, so erhält. . 
der Arzt mit Inbegriff des ausgestellten Attestes 145 — 350 
104) Für die Untersuchung des Gemüthszustandes 4 
und das darüber abzugebende Gutachten 330 — 72— 4 
Sind im Auftrage des Richters mehrere Be- 
suche nöthig, so wird jeder einzelne wie ein 
gewöhulicher ärztlicher Besuch angeseben und s 
remunerirt. 
105) Für die Visitation einer Apotheke erhält der Arzt: i 
o) in seinem Wohnorte für jeden Visitationstag 4 
an Diäten 65•½# und ebensoviel für den v s- 
ericht 145 ——— — 
b) außerhalb des Wohnorts bei sreier Fuͤhre i 
Diäten 2 Thlr. und 1 Thlr für den Bericht 330 —.2 . — 
und und! 
145– 
  
Gebühren der Tierärzte. 
#xz bis K J0 P#Seris. 
1) Für eine herrtheilun am Orte über ein oder r“ 
mehrere Thiere —28 — 56 — 8— 116 
) Für # solgenden Besuch . 17z-..«,———»«5»-—s- 
3 Bei Besuchen an fremden Orten bei freier ahri ’* E— 
wei #dr der Meilengelder und Diäten wie, · « « 
11 und 12 der vorhergehenden rur 
  
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beitschei 33 10——
	        
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