40 1873.
NXIV. Ministerial-Bekanntmachung
vom 8. März 1873, Abänderungen des Postreglements vom. 30. No-
vember 1871 betreffend.
Die nachstehenden Abänderungen des Postreglements vom 30. November 1871
(Ges.= Samml. 1872 S. 1 ff.) werden andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Rudolstadt, den 8. März 1873.
Fürstlich Schwarzburgisches Miuisterium.
v. Ketelhodt.
Berlin, den 2. März 1873.
Abänderungen des Post-Reglements
vom 30. November 1871.
Das unterm 30. November 1871 erlassene Postreglement erfährt einzelne Ab-
änderungen, welche auf Grund der Vorschriften im §. 50 des Gesetzes über das
Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Ockober 1871 nachstehend veröffentlicht
werden:
A. Im §F. 11, die Verpackung und den Verschluß der Sendungen mit Werth-
angabe betreffend, erhält der Absatz I. folgende Fassung:
I. Briese mit Werthangabe (Gold, Silber, Papiergeld, Werthpapieren u. s. w.)
müssen mit einem haltbaren Couvert versehen und mit mehreren, durch dasselbe Pet-
schaft in gutem Lack hergestellten Siegelabdrücken dergeslalt verschlossen sein, daß
eine Verletzung des Inbalts ohne äußerlich wahrnehmbare Beschädigung des Couverts
oder des Siegelverschlusses nicht möglich ist.