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in Sondershausen bezüglich in Arnstadt abgeschlossene Vertrag nach allseitig er-
solgter Vollziehung und nach ertheilter Zustimmung des Landtags nachstehend an-
durch bekannt gemacht.
Rudolstadt, den 12. April 1873.
Fürstlich Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.
Mit allseitiger höckstlandesherrlicher Genehmigung ist zwischen dem Großherzog-
lich Sächsischen Staatsministerium zu Weimar und den Fürstlich Schwarzburgischen
Ministerien zu Sondershausen und Rudolstadt zusatlich und abändernd zu dem
Vertrage über die Fortdauer der vertragsmäßigen Gerichtsgemeinschaft in Ansehung
der gemeinschaftlichen Kreisgerichte zu Sonderehausen und Arnstadt, qe dulo Weimar
am 20. Dezember 1869, Sondershausen den 16 Dezember 1869, Rudolstadt den
31I. Dezember 1869, bezugsweise zu den in jenem Verkrage näher bezeichneten
früheren Verträgen aus den Jahren 1850 und 1859 folgender Vertrag abgeschlossen
worden: "
AktikclL
Die drei contrahirenden Staateregierungen regeln den durch Art. 4 des Ver-
trags vom 19. November, 12. und 22. Dezember 1859 festgesetzten Besoldungs-
etat des Personals des gemeinschastlichen Kreisgerichts zu Sondershausen anderweit
dahin, daß derselbe vom 1. Januar 1873 ab betragen soll
1) für den Kreisgerichtsdirektor 1200 bis 1400 Thaler,
2) für die drei stimmführenden Mitglieder (Räthe und Afses-
soren), desgleichen für den Staats-
anwalt je 900 bis 1100 Thaler,
3) für die beiden Sekretaire je 500 bis 700 Thaler,
4) für die beiden Kanglisten je 350 450 Thaler,
5) für die beiden Voten e 250 Thaler,
6) für den Gefangenenwärter (für sich und ninn, *e
00 bis 450 Thaler.
Artikel 2.
Die contrahirenden Staatsregierungen des Großhberzogthums Sachsen und des
Fürstenthums Schwarzburg= Sondershausen regeln den durch den im Artikel 1 an-