Metadata: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

 
 
 
                                             — 645 — 
3. Die Zurückstellung des zum Waffendienst nicht heranzuziehenden Eisenbahn-Personals wird im Novem- 
ber jedes Jahres bei den Kontrol-Versammlungen durch die Landwehr-Bezirks-Kommandos verfügt. 
4. Die Zurückstellung geschieht nur nach Vorweis einer nach Schema C. ausgestellten Bescheinigung der 
Bahn-Verwaltung. 
Die verfügte Zurückstellung wird auf dieser Bescheinigung vermerkt und hat bis zum 1. Dezem- 
ber des nächsten Jahres Gültigkeit. 
5. Scheiden Mannschaften in der Zwischenzeit aus dem Bahndienst gänzlich aus, so sendet die Bahn- 
Verwaltung die gedachte Bescheinigung mit bezüglichem Vermerk dem Landwehr-Bezirks-Kommando 
unverzüglich zu. 
6. Außerterminliche Gesuche um Zurückstellung vom Waffendienst sind nur bei den unter Nr. 1, a. auf- 
geführten Beamten zulässig. 
Vorstehende Festsetzungen finden auf Offiziere des Beurlaubtenstandes gleichfalls Anwendung. 
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