1873. 59
8. 5.
Das Amt der Friedensrichter ist ein unentgeltliches Ehrenanit.
Im Betreff ihrer Amtshandlungen sind die Friedensrichter den öffentlichen Be-
amten gleich zu achten. Verletzunen der ihnen zukommenden Achtung bei Aus-
übung des Amtes werden von ihnen selbst mit Verweis oder Geldstrafe bis zu
3 . 30 .2 23 geahndet.
Die von den Friedensrichtern erkannten Geldstrafen fallen der Gemeindecasse zu.
8. 6.
Die Aufgabe der Friedensrichter besteht darin: Parteien, welche sich frei-
willig zur Schlichtung ihrer streiigen Rechte an sie wenden, anzuhören, di ge-
genseitigen Ansprüche und Einwendungen derselben, desgleichen die etwa vorgelegten
schristlichen Beweise zu prüfsen und sich zu bemühen, die Parteien über den Grund
oder Ungrund ihrer Forderungen und Einwendungen zu belehren und eine Ver-
einigung zwischen ihnen zu slisten, solche, wenn sie zu Stande kommt, schriftlich
abzufassen, wenn sie aber nicht gelingt, den Parteien die Ausführung ihrer Rechte
vor dem Nichler zu überlassen.
8. 7.
Es steht in dem freien Entschlusse beider Theile, sich des Friedensrichters zu
bedienen; sie können davon zu jeder Zeit, entweder ausdrũcklich oder slillschweigend
(durch Nichterscheinen im Termine) wieder abgehen.
8. 8.
Derjenige Friedensrichter, in dessen Bezirk die in Anspruch genommene Partei
wohnt, ist zur Anstellung des Vergleichsversuchs befugt und verpflichtet. Die
Parteien können sich aber mit ihren Auliegen auch an jeden anderen Friedensrichter
wenden; jedoch ist der fremde Friedensrichter befugt, einen solchen Antrag abzulehnen.
S. 9.
Die Friedeusrichter haben festzustellen, dah beide Theile großjährig und selbsl-
sländig sind und über die Sache oder das Recht, welches sie verfolgen, versügen
9.