Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

1873. 91 
Benennung der Parteien und deren etwaiger Beislände, 
den Gegenstand des Streites. 
eine deutliche Auseinandersehmg. was ein Theil dem andern zu 
geben, zu leisten oder zu geslatten versprochen hat, 
die Zeit der Erfüllung, 
den Vermerk der Vorlesung, Genehmigung und Unterschrift. 
8. 17. 
Läßt sich die Angelegenheit in einem Tage nicht erledigen, oder findet der 
Frledensrichter nöthig, die streitige Sache in Aygenschein zu nehmen, so bestellt er 
beide Theile auf einen anderen Tag, mündlich oder schriftlich. 
8. 18. 
Die Vernehmung von Zeugen und Sachrerständigen ist dem Friedensrichter 
nicht gestattet, er darf sich vielmehr blos auf die Beweisführung durch Urkunden 
einlassen. Zu letzteren gehören aber auch schriftliche Zeugnisse, die dem Gegner zur 
Erklärung vorzulegen sind. 
Eidesleistungen finden nicht statl. 
8. 16. 
Litiodenunciationen und Interventionen sind nicht zulaͤssig; die Sache ist viel- 
mehr, sobald die Parteien Andert zum Streit zuzlehen oder sich ihre Rechte an 
diese sichern wollen, vor den ordentlichen Richter zu verweisen. 
8. 20. 
Kommt ein Vergleich nicht zu Stande, so ist die Aufgabe des Friedensrichtero 
beendigt, und es werden die Parteien von ihm entlassen. 
8. 21. 
Auf Verlangen erhalten die Parteien Ausfertigung des De#leichsptwcol 
unter dem Siegel und der Unterschrift des Friedensrichter. Das von den Ge- 
meinden zu beschaffende Siegel soll den Fürstlichen Doppeladler mit der Umschrift: 
„Friedensrichter zu ...... " führen.
	        
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