6a 1873.
XXI. Instruction
vom 2. Mai 1873 zur Ausführung des Gesetzes, die Einführung
von Friedensrichtern betr., von demselben Tage (Ges.-S. S. 57).
Mit Höchster Genehmigung des Durchlauchtigsten Fürsten wird als Anweisung
für die mit der Einführung von Friedensrichtern betrauten Behörden, bezügl. als
Geschäfts= Justruction für die Friedensrichter selbst, verordnet, was solgt:
Zu S§. 1—4 des Gesehes.
Art. 1.
Die Anträge auf Bestellung von Friedensrichtern sind von den Gemeindebe.
hörden an das vorgesetzte Landrathsamt zu richten und von diesem nach erfolgter
Prüfung dem Ministerium zur Eutscheidung vorzulegen.
Die Abgrenzung der friedenorichterlichen Bezirke rfolgt auf den Vorschlag der
Landrathsämter durch das Ministerium.
Werden mehrere Gemeinden zu einem friedensrichterlichen Bezirk vereinigt, so
haben die betheiliglen Gemeindebehörden sich über die Wahl des Friedensrichters zu
verständigen bezw. eine gemeinschaftliche Wahl vorzunehmen.
Art. 2.
Von dem Aussalle der Wahl des Friedensrichters ist das vorgesetzte Landraths-
amt in Keuntniß zu setzen. Dasselbe entscheidet über die Leyalität der Wahlhand-
lung, über die gesetzliche Qualisication des Gewählten und über die etwaige Ab-
lehnung des angetragenen Amtes.
Art. 3.
Ist gegen die erfolgte Wahl eine Erinnerung nicht zu erheben, so macht das
Landrathsamt dem Einzelgericht des Wahlbezirkes zum Zweck der eidlichen Ver-
pflichtung des Gewählten Mittheilung. Der abzuleistende Eid wird auf das An-
gelöbniß gerichtet,
das übertragene Friedensrichteramt nach bestem Wissen und Gewissen ver-
walten und dabei die gesetzlichen Bestimmungen genau beobachten zu
wollen.