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Auch fallen alle durch die Lehnsherrlichkeit für den Vasallen begründeten Ver-
sügungsbeschränkungen fort, es wird derselbe daher insoweit voller und freier Eigen-
thümer der betroffenen bisherigen Lehns-Gegenstände.
Die auf dem Lehngute ruhenden Leistungen und Lasten, welche nach den Gesetzen
vom 27. April 1849 (Ges.-S. S. 87) und 7. Januar 1856 (Ges.-S. S. 5) der
Ablösbarkeit unterliegen, werden hierdurch nicht berührt.
Dagegen kommen die in §. 54 U. Sat 2 und 3 des Sportelgesetzes vom
4. März 1859 (Ges.-S. S. 27) für die in Veränderungsfällen bestimmten Con-
sensgebühren und Sporteln in Wegfall.
8. 3.
Eine Ausnahme von der in §F. 1 ausgesprochenen allgemeinen Aufhebung der
Lehnsherrlichkeit findet nur hinsichtlich der zur Zeit des Eintrilts dieses Gesetzes auf
dem Heimsalle, d. h. auf zwei Augen stehenden Lehn, und zwar so lange dieser
Zustand dauert, Statt.
Kommt jedoch eines dieser Lehen nach Eintritt dieses Gesetzes wieder auf vier
oder mehr Augen, so erlischt die Lehnsherrlichkeit auch über ein solches Lehn
sofort und für immer. -
8. 4.
Bei Veränderungsfällen in der herrschenden Hand bedarf es einer Lehnserneue-
rung in Bezug auf die im vorigen Paragraph erwähnten Lehen nicht.
8. 5.
Lehnsfehler, welche hinsichtlich der nach F. 3 nicht ausgenommenen Lehen
begangen worden sind, werden condonirt. Diese Vergünstigung erstreckt sich jedoch
weder auf die Folgen, welche solche Lehnsfehler für die Mitbelehnten bezüglich der
Mitbelehnschaft nach sich ziehen, noch hat sie Einfluß auf die Verpflichtung des
Condonirten, inzwischen erfolgte Veräußerungen und Verpfändungen des Lehnus
anzuerkennen.
Rückständige Lehnsmuthungen kommen in Wegfall, und es bedarf zur Gülug-
keit des Erwerbs des vollen Eigenthums nur der gerichtlichen Zuschreibung des
bisherigen Lehnsobjekts.