§ 54. Schiffahrt. 397
lichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, und vom 15. Juni
1895, betr. die privatrechtlichen Verhältnisse der Flößerei
(H. 11 § 57, L 1 § 30ch. Doch enthalten diese Gesetze
z. T. auch öffentliches Recht.
d. Der Flößerei= und Schiffahrtsbetrieb
auf den mehreren Staaten gemeinsamen
Wasserstraßen
und der Zustand der letztern gehört nach R. Art. 40
zur Reichszuständigkeit. Auch hier hat das Reich, wenn
man von dem unten bei den Schiffahrtsabgaben zu er-
örternden RG. vom 24. Dezember 1911, betr. den Aus-
bau der deutschen Wasserstraßen usw., absieht, von seinen
Befugnissen noch keinen Gebrauch gemacht. Dagegen
sind die Schiffahrtsverhältnisse der größeren Ströme durch
Vereinbarungen der Uferstaaten, z. T. auch durch inter-
nationale Verträge geregelt („konventionelle Ströme“ im
Gegensatze zu den „privativen“). Diese Vereinbarungen
betreffen im allgemeinen — unbeschadet der Gebiets-
hoheit der Uferstaaten — die den letztern obliegende Sorge
für die Erhaltung der Schiffbarkeit, die gemeinsame Fest-
stellung der Schiffahrtsordnungen, die Freiheit der Schiff-
fahrt für die Schiffe aller Staaten der Völkerrechts-
gemeinschaft (in Durchführung eines völkerrechtlichen.
Grundsatzes für die mit dem Meer — mare liberum,
S. 20 — in Verbindung stehenden „internationalen“
Ströme) und die Beschränkungen der Schiffahrtsabgaben;
sie werden mitunter durch Landesausführungsgesetze er-
gänzt.
Für Preußen kommen namentlich in Betracht:
1. Revidierte Rheinschiffahrtsakte vom 17. Okt.
1868 (GS. 69 798) mit Zusatzartikel vom 18. September 1895
(GS. 98 265) und Abänderung vom 4. Juni 1898 (GS. 1900 9),
sowie das Ausführungsgesetz vom 17. März 1870, Pr G. vom
26. Juli 1897 über den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen
wegen Übertretung strom= und schiffahrtspolizeilicher Vorschriften
auf Elbe und Rhein und die Rheinschiffahrtspolizeiordnung vom
1. Januar 1913; cbbzüglich der Rheinschiffahrtsgerichte und der
Vollstreckbarkeit ihrer Urteile s. Z. 1 8 11b 3, Z. II 8 15 38;
2. Elbschiffahrtsakte vom 23. Juni 1821 (GS. 22
10) mit Additionalakte vom 13. April 1844; vgl. auch das zu 1
erwähnte PrG. vom 26. Juli 1897 und bezüglich der Elbzoll-
gerichte Z. I § 11 b 3, Z. II § 15 38;