Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

66 1873. 
Bei Beendigung seines Amtes hat der Friedensrichter das Protocollbuch nebst 
Amt,siegel an das Gericht zurückzugeben, an dasselbe auch seine Acten abzuliefern 
(Art. 8). 
Art. 7. 
In das Protocollbuch werden die aufgenommenen Verhandlungen nach ihrer 
Zeitfolge unter fortlaufender Nummer eingetragen. 
Es gehören dahin nicht blos die Protocolle über wirklich abgeschlossene Ver- 
Veiche, sondern auch die Vermerke über Sachen, in denen ein Vergleich nicht zu 
Stande gekommen ist. 
Der Friedensrichter muß in allen Fällen den Tag der Verhandlung, den Na- 
men und Wohnort der Parteien, den Gegenstand und den Inhalt des Vergleiches 
deutlich niederschreiben (. 16 des Gesetzes) und bei nicht stattgesundenem Vergleiche 
den Vorgang mit kurzen Worten vermerken. 
Unmittelbar unter das betreffende Protocoll, bezw. den Vermerk, ist die Be- 
rechnung der Copialien und etwaigen Auslagen des Friedensrichters, sowie die Notiz, 
über die Berichtigung derselben zu setzen. 
Art. 8. 
Neben dem Protocollbuche hat der Friedensrichter noch ein besonderes Acten- 
stück zu führen, in welches alle eingehenden Schristen (Klagen, Entgegnungen, schrift- 
liche Zeugnisse 2c.). einzuhesten sind. Zu denselben Acten sind Notizen zu machen 
über mündliche Anbringen der Parteien, über die Vorladung derselben und über die 
Bestimmung des Terminstags. Das Aicienstück muß soli#rt, mit einem Inhalts- 
verzeichnisse versehen und auf der Tectur mit der Aufschrift 
Acten 
des Friedensrichlers zu... 
18. 
bezeichnet werden. 
Zu §§. 6 und 11 des Gesetzes. 
Art. 9. 
Die Friedensrichter sind zur gütlichen Schlichtung streitiger vermögens- 
rechtlicher Angelegenheiten bestimmt; eine Entscheidung in der Sache steht ihnen 
nicht zu.
	        
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