66 1873.
Bei Beendigung seines Amtes hat der Friedensrichter das Protocollbuch nebst
Amt,siegel an das Gericht zurückzugeben, an dasselbe auch seine Acten abzuliefern
(Art. 8).
Art. 7.
In das Protocollbuch werden die aufgenommenen Verhandlungen nach ihrer
Zeitfolge unter fortlaufender Nummer eingetragen.
Es gehören dahin nicht blos die Protocolle über wirklich abgeschlossene Ver-
Veiche, sondern auch die Vermerke über Sachen, in denen ein Vergleich nicht zu
Stande gekommen ist.
Der Friedensrichter muß in allen Fällen den Tag der Verhandlung, den Na-
men und Wohnort der Parteien, den Gegenstand und den Inhalt des Vergleiches
deutlich niederschreiben (. 16 des Gesetzes) und bei nicht stattgesundenem Vergleiche
den Vorgang mit kurzen Worten vermerken.
Unmittelbar unter das betreffende Protocoll, bezw. den Vermerk, ist die Be-
rechnung der Copialien und etwaigen Auslagen des Friedensrichters, sowie die Notiz,
über die Berichtigung derselben zu setzen.
Art. 8.
Neben dem Protocollbuche hat der Friedensrichter noch ein besonderes Acten-
stück zu führen, in welches alle eingehenden Schristen (Klagen, Entgegnungen, schrift-
liche Zeugnisse 2c.). einzuhesten sind. Zu denselben Acten sind Notizen zu machen
über mündliche Anbringen der Parteien, über die Vorladung derselben und über die
Bestimmung des Terminstags. Das Aicienstück muß soli#rt, mit einem Inhalts-
verzeichnisse versehen und auf der Tectur mit der Aufschrift
Acten
des Friedensrichlers zu...
18.
bezeichnet werden.
Zu §§. 6 und 11 des Gesetzes.
Art. 9.
Die Friedensrichter sind zur gütlichen Schlichtung streitiger vermögens-
rechtlicher Angelegenheiten bestimmt; eine Entscheidung in der Sache steht ihnen
nicht zu.