Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

1873. 71 
XXII. Verordnung 
vom 2. Mai 1873, betreffend die Aufhebung des Regulativs über 
die Holzabgabe an die Staatsunterthauen aus den Fürstlichen Forsten 
in der Fürstlichen Unterherrschaft vom 14. Januar 1859 und der 
Nachträge desselben. 
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi wird hiermit verordnet, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
1) Das Regulativ, die Holzabgabe an die Staatsunterthanen aus den Fürst- 
lichen Forsten in der Fürstlichen Unterherrschaft betreffend, vom 14. Januar 1859 
(Ges.-Samml. S. 13), 
2) die Verordnung vom 16. Februar 1866, betreffend verschiedene Abände- 
rungen des Regulativs über die Holzabgabe an die Staatsunterthanen aus den 
Fürstlichen Forsten in der Fürstlichen Unterhenschaft vom 14. Januar 1859 
(G.-S. S. 23) und 
3) die Verordnung vom 6. October 1871, betreffend die Festsetzung der 
Preise für die in der Fürstlichen Unterherrschaft an Staatsunterthanen zum eigenen 
Bedarf abzugebenden Brennhölzer (G.-S. S. 98) werden hiermit aufgehoben. 
Rudolstadt, den 2. Mai 1873. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
	        
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