1873. 3
8. 6.
Neue Lehen können in Zukunft weder durch Verträge, noch letztwillige Ver-
sügungen, noch durch Verjährung errichtet werden.
II. uUeber Aufhebung des mitbelehnschaftlichen Verbandes.
8. 7.
Ist das bisherige Lehnsobjelt der reinen Allodialerbsolge unterworfen (seudun
inere heredilarium), so hören alle Rechte der Agnaten, geborenen und präsentirten
Mitbelehnten, Gesammthänder, Eventualbeliehenen und Exspectanten von dem Tage,
an welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, ohne Entschädigung auf.
S. 8.
Findet bingegen eine andere als die reine Allodialerbfolge Statt, so bleiben
die mitbelehnschaftlichen und andere Lehnsfolgerechte der bei Eintritt des Gesetzes
am Leben befindlichen und in der Mitbelehnschaft noch stehenden Agnaten= Mitbe-
lehnten, Gesammthänder, Enventualbeliehenen aufrecht erhalten. Diese Nechte müssen
aber bei Strafe des Verlustes bis zum 1. Jannar 1875 bei der zuständigen Behörde
angemeldet werden.
Wiedereinsehung in den vorigen Stand gegen Versäumiisse dieser Frist wird
nicht ertheilt.
Ausgenommen von der Pflicht zu dieser Anmeldung sind die Descendenten des,
im Besitze befindlichen Vasallen.
S. 9.
Die rechtzeitig angemeldeten, sowie die nach vorstehender Bestimmung einer
Anmeldung nicht bedürfenden Rechte der vorhandenen Lehnsfolge Berechtigten bleiben
nach Maßgabe der in dem betreffenden Falle zur Muwendung kommenden Lehnrechte,
Lehnsgewohnheiten, Lehnsbriefe und Lehnsrecesse nach wie vor in Kraft. Ebenso
dauem die Verbindlichkeiten der Lehnsfolge= Berechtigten sowol unter sich, als gegen
die Lehnsgläubiger und hinsichtlich der Sonderung des Lehus vom Erbe gegen die
Allodialerben fort.
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