1873. 79
Berlin, den 27. Juni 1873.
Abänderungen
des Postreglements vom 30. November 1871.
Das unterm 30. November 1871 erlassene Postreglement erfährt vom 1. Juli c.
ab in den Absätzen II., III. und Vl. des §. 53, das Ueberfrachtporto und die Ver-
sicherungsgebühr betreffend, folgende Abänderungen, welche auf Grund der Vor-
schrift im §. 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom
28. October 1871 nachstehend veröffentlicht werden:
II. Für das Mehrgewicht des Reisegepäcks ist bei der Einlieferung Ueberfracht-
porto zu entrichten. Dasselbe beträgt, nach Maßgabe derjenigen Entfemung, welche
der Personengeld- Erhebung zum Grunde gelegt wird, für jedes Kilogramm oder
den überschießenden Theil eines Kilogramms:
bei Beförderungen bis 10 Meilen 3 Silbergr., als Minimum 21 Silbergr.:
2) bei Beförderung über 10 Meilen 1 Silbergr., als Minimum 5 Silbergr.
III. Wird der Werth des Passagiergepäcks angegeben, so wird die Versicher-
ungsgebühr für jedes Stück selbstständig erhoben. Diese Gebühr beträgt ohne
Unterschied der Entfernung und zu jeder Höhe der Werthaugabe # Silbergroschen
für je 100 Thaler oder einen Theil von 100 Thalern, mindestens jedoch 1 Silber
Oroschen.
VI. Der erste Satz fällt fort.
Der Reichskanzler.
Fürst v. Bismarck.