Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

80 1873. 
AMi XXVII. Berichtigung. 
Beim Abdruck des Gesetzes vom 2. Mai 1873, die Einführung von Friedens- 
richtern betreffend, (Ges. S. S. 57) ist ein Versehen vorgekommen. 
Im §. 1, Satz 1 fallen die Worte: 
„von der Gemeindebehörde ausgesprochenen und von dem 
Landrathsamte bestätigten“ 
aus und die Stelle lautet: 
.Für alle Stadt= und Landgemeinden sollen im Falle des Bedürfnisses 
Friedensrichter bestellt werden. 
Rudolstadt, den 30. Juni 1873. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
	        
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