Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

82 1873. 
Diese Privilegien sind jedoch als erloschen anzusehen, wenn die Anwendung 
der sraglichen Erfindungen in dem hiesigen Fürstenthume nicht binnen Jahreöfrist 
nachgewiesen werden kann. 
Auch wird die Neuheit der Erfindungen im Sinne der nach der Bekannt- 
machung des vormaligen Fürstlichen Geheimeraths-Collegiuns vom 12. April 1843 
bei Ertheilung von Ersindungs-Patenten in den deutschen Zollvereinsstaaten zu 
beobachtenden Grundsätze ausdrücklich voransgesebt. 
Das unterxzeichnete Fürstliche Ministerium macht solches zur allgemeinen Nach 
achtung hiermit öffentlich bekannt. 
NRudolstadt, den 4. Juli 1873. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
NXXIX. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 22. Juli 1873, betreffend das Inkrafttreten der Verordnung 
vom 24. Mai 1872 wegen Abänderung der Ausführungsverordnung 
vom 20. Juni 1856 zu den beiden Gesetzen über die gerichtliche 
Uebereignung unbeweglicher Sachen und die Verbesserung des 
Hypothekenwesens in den Justizamtsbezirken Königsee, 
Oberweißbach und Lentenberg. 
Da die Gemeindebehörden der Justizamtsbezirke Königsee, Oberweißbach und 
Leutenberg nunmehr in den Besitz der Grundsteuerbücher, Gebäudesteuerrollen und 
Flurkarten (§. 5 der Ausführungsverorduung vom 15. März 1872 zu den 
beiden Gesetzen vom 13. August 1868, die anderweite Regelung der Grundsteuer 
und die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer betreffend — Gesetzsammlung 
Seite 104 ) gelangt sind, oder doch in der allernächsten Zeit gelangen werden,
	        
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