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Diese Privilegien sind jedoch als erloschen anzusehen, wenn die Anwendung
der sraglichen Erfindungen in dem hiesigen Fürstenthume nicht binnen Jahreöfrist
nachgewiesen werden kann.
Auch wird die Neuheit der Erfindungen im Sinne der nach der Bekannt-
machung des vormaligen Fürstlichen Geheimeraths-Collegiuns vom 12. April 1843
bei Ertheilung von Ersindungs-Patenten in den deutschen Zollvereinsstaaten zu
beobachtenden Grundsätze ausdrücklich voransgesebt.
Das unterxzeichnete Fürstliche Ministerium macht solches zur allgemeinen Nach
achtung hiermit öffentlich bekannt.
NRudolstadt, den 4. Juli 1873.
Fürstlich Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.
NXXIX. Ministerial-Bekanntmachung
vom 22. Juli 1873, betreffend das Inkrafttreten der Verordnung
vom 24. Mai 1872 wegen Abänderung der Ausführungsverordnung
vom 20. Juni 1856 zu den beiden Gesetzen über die gerichtliche
Uebereignung unbeweglicher Sachen und die Verbesserung des
Hypothekenwesens in den Justizamtsbezirken Königsee,
Oberweißbach und Lentenberg.
Da die Gemeindebehörden der Justizamtsbezirke Königsee, Oberweißbach und
Leutenberg nunmehr in den Besitz der Grundsteuerbücher, Gebäudesteuerrollen und
Flurkarten (§. 5 der Ausführungsverorduung vom 15. März 1872 zu den
beiden Gesetzen vom 13. August 1868, die anderweite Regelung der Grundsteuer
und die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer betreffend — Gesetzsammlung
Seite 104 ) gelangt sind, oder doch in der allernächsten Zeit gelangen werden,