Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

1873. 83 
so wird unter Bezugnahme auf die Ministerialbekanntmachung vom 16. September 
1872 (Gesetzsammlung Seite 139) mit Höchster Genehmigung Serenissimi an- 
durch bestimmt, daß die Verordnung vom 24. Mai 1872 wegen Abänderung der 
Ausführungsverordnung vom 20. Juni 1856 zu den beiden Geseßen über die ge- 
richtliche Uebereignung unbeweglicher Sachen und die Verbesserung des Hypotheken- 
wesens (Gesetzsammlung Seite 114) bezüglich der genannten Justizamtsbezirke am 
1. September dieses Jahres in Wirksamkeit tritt. 
ARudolstadt, den 22. Juli 1873. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
  
XXN. Ministerial--Bekanntmachung, 
die Ausführung des Gesetzes wegen Erhebung der Braustener vom 
31. Mai 1872 (Reichs-Gesetz-Blatt Seite 153) betreffend, 
vom 1. Angust 1873. 
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Bundesrath in 
seiner Situng am 27. Juni dieses Jahres folgende Zusätze zu den Bestimmungen 
über die Ausführung des Brausteuergesetzes (Gesetz= Samml. 1872 S. 155) 
schlossen hat: 
1) die sogenannte Bier- oder Zuckercouleur ist als ein Malzsurrogat im Sinne 
des §. 1, Zisser 7 des Gesetzes wegen Erhebung der Brausteuer vom 
31. Mai 1872 anzusehen und mithin bei der Verwendung zur Bier, oder 
Essigbereitung dem Steuersatze von 1 Thlr. 10 Sgr. vom Centner zu unter- 
ersen; 
2) solchen auf Deklaration steuernden Brauern, welche Zucker, Sprup oder 
nicht besonders benannte Malzsurrogate (. 1 Ziffer 5 bis 7 des Brau-
	        
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