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so wird unter Bezugnahme auf die Ministerialbekanntmachung vom 16. September
1872 (Gesetzsammlung Seite 139) mit Höchster Genehmigung Serenissimi an-
durch bestimmt, daß die Verordnung vom 24. Mai 1872 wegen Abänderung der
Ausführungsverordnung vom 20. Juni 1856 zu den beiden Geseßen über die ge-
richtliche Uebereignung unbeweglicher Sachen und die Verbesserung des Hypotheken-
wesens (Gesetzsammlung Seite 114) bezüglich der genannten Justizamtsbezirke am
1. September dieses Jahres in Wirksamkeit tritt.
ARudolstadt, den 22. Juli 1873.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.
XXN. Ministerial--Bekanntmachung,
die Ausführung des Gesetzes wegen Erhebung der Braustener vom
31. Mai 1872 (Reichs-Gesetz-Blatt Seite 153) betreffend,
vom 1. Angust 1873.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Bundesrath in
seiner Situng am 27. Juni dieses Jahres folgende Zusätze zu den Bestimmungen
über die Ausführung des Brausteuergesetzes (Gesetz= Samml. 1872 S. 155)
schlossen hat:
1) die sogenannte Bier- oder Zuckercouleur ist als ein Malzsurrogat im Sinne
des §. 1, Zisser 7 des Gesetzes wegen Erhebung der Brausteuer vom
31. Mai 1872 anzusehen und mithin bei der Verwendung zur Bier, oder
Essigbereitung dem Steuersatze von 1 Thlr. 10 Sgr. vom Centner zu unter-
ersen;
2) solchen auf Deklaration steuernden Brauern, welche Zucker, Sprup oder
nicht besonders benannte Malzsurrogate (. 1 Ziffer 5 bis 7 des Brau-