Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

1873. 85 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
10. Stück vom J 1873. 
XXXI. Gesetz, 
die Ausgabe von Rentenbriefen betreffend, vom 15. August 1873. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c., 
verordnen im Hinblick auf das Gesetz vom 1. November 1855, die Errichtung einer 
Landescreditkasse betreffend (Gesetz-Sammlung S. 136), auf Antrag Unseres Mini- 
steriums und mit Zustimmung des getreuen Landtags was folgt. 
8. 1. 
Zum Zwecke der Gewährung von Darlehen nach Maßpͤgabe des Gesehes über 
die Landescreditkasse vom 1. November 1855 und zur Rückzahlung der zu diesem 
Behufe bisher aufgenommenen kündbaren Kapitalien werden Rentenbriefe bis 
zum Nominalbetrage von Zwei Millionen einhundert Tausend Mark Reichswährung 
(700,000 2) ausgegeben. 
8. 2. 
Fur die Rentenbriese haftet der Staat mit seinem gesammten Vermögen. 
Dieselben lauten auf den Inhaber und werden in drei Serien ausgegeben. 
Serie A. mit .& 1 bis 1500 zu eintausend Mark (333 .3). 
Serie B. mit A3 I bis 800 zu fünfhundert Mark (1661 2). 
Serie C. mit Ià 1 bis 1000 zu zweihundert Mark (663 2)0. 
Die Rentenbriese werden mit vier ein halb vom Hundert verzinst. 
Die Zinszahlung erfolgt halbjährlich am 1. April und 1. October. 
Furstl. Schw.-Rudolst. Gesesammlung XXXIV. 14 
Ausgegeben in Rudolstadt am 20. August 1873.
	        
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