86 1873.
8. 3.
Mit den Rentenbriefen werden Zinsscheine (Coupons), zunächst auf zehn Jahre,
und eine Zinsleiste (Talon) ausgegeben.
ach Ablauf von zehn Jahren wird gegen Abgabe der Zinsleiste dem In-
haber derselben eine neue Reihe von Zinsscheinen auf zehn Jahre nebst neuer Zins-
leiste ausgehändigt und damit bis zur Kapitalrückzahlung (§. 6) fortgefahren.
Ein Jahr nach dem Zahlungstage des letzten mit der Zinsleiste ausgegebenen
Zinsscheines verliert die Zinsleiste ihre Gültigkeit und die neue Zinsleiste mit Zins-
scheinen kann nur gegen Vorzeigung des Rentenbrieses verabfolgt werden.
* 4.
Die fälligen Zinsscheine werden von der Staatskasse gegen baare Zahlung des
Nennwerths eingelöst und bei allen öffentlichen Kassen an Zahlungsstatt angenommen.
8 5.
Die Gültigkeit der Zinsscheine erlischt mit dem Ablaufe des vierten Jahres,
vom Fälligkeitstage an gerechnet.
8. 6.
Die Tilgung der durch Ausgabe der Rentenbriefe aufgenommenen Anleihe er-
folgt vom 1. Januar 1879 ab im Wege der Verloosung durch alljährliche Rück-
zahlung von einem halben Procent des Gesammtbetrages der ausgegebenen Renten-
briefe unter Hinzurechnung der durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen.
Es bleibt indeß der Staatsregierung das Recht vorbehalten, den Tilgungsfond zu
verstärken oder auch die sämmtlichen noch nicht ausgeloosten Rentenbriese zur Rück.
zahlung zu kündigen.
S. 7.
Die Ausloosung der zurückzuzahlenden Rentenbriefe erfolgt im Monat März
jeden Jahres unter Leitung eines Ministerial-Commissars und unter Zuziehung eines
richterlichen Beamten. Dabei wird der in §. 6 normirte Tilgungsfond auf die
verschiedenen Serien nach Verhältniß des Gesammtwerthes der aus denselben im
Umlauf befindlichen Rentenbriefe möglichst gleichmäßig vertheilt.
Die Serien und Nummem der ausgeloosten Rentenbriese werden durch drei-
malige Aufnahme in die amtlichen Nachrichtsblätter der beiden Landeotheile mit