Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

1873. * 
vierzehntägigen Zwischenräumen und durch zweimalige Aufnahme in zwei auswärtige 
Blätter mit gleichen Zwischenräumen bekaunt gemacht. 
8. 8. 
Die Rückzahlung der ausgeloosten oder gekündigten Rentenbriefe erfolgt sechs 
Monate nach geschehener Ausloosung oder Kündigung durch die Staatskasse gegen 
Rückgabe der Rentenbriese und der noch nicht fälligen Zinsscheine nebst Zinsleiste. 
Der Betrag der dabei fehlenden Zinsscheine wird am Kapital in Abzug ge- 
bracht. Werden diese Zinsscheine später, jedoch vor Ablauf der Verjährungsfrist 
(§. 5), bei der Staatskasse präsentirt, so zahlt diese gegen Rückgabe der Scheine an 
den Inhaber derselben die auf sie fallenden Beträge aus. 
Mit dem Auszahlungstermine der Rentenbriefe hört die Verzinsung derselben auf. 
8. 9. 
Die ausgeloosten oder gekündigten Rentenbriefe verlieren mit an des zehn- 
ten Jahres, vom Tage der Zahlungsfälligkeit an gerechnet, ihre Gültigkei 
Die Serien und Nummern der in dieser Weise erloschenen inechäe werden 
durch einmaliges Einrücken in die amtlichen Nachrichtsblätter der beiden Landestheile 
und zwei auswärtige Blätter veröfsentlicht. 
8. 10. 
Ein jeder Rentenbrief kann auf Antrag des Inhabers durch Eintragung auf 
den Namen desselben in das hierzu bestimmte Inseriptionsbuch und durch Vormerk 
auf dem Rentenbriefe selbst Seitens der Staatskassen-Verwaltung außer Cours 
gesetzt und durch einen spätern Antrag des inseribirten Inhabers oder dessen legiti- 
mirten Rechtsnachfolgers wieder in Cours gesetzt werden. 
8. 11. 
Vernichtete oder sonst abhanden gekommene Rentenbriefe können nach Maßgabe 
des Gesetzes vom heutigen Tage ũber die Kraftloserklärung von auf den Inhaber 
lautenden Staatsschuldverschreibungen für ungültig erklärt werden. 
8. 12. 
Die Landescreditkasse ist verpflichtet, Juhaber von Rentenbriefen, welche diese 
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