1873. s0
XXNII. Gesetz,
die Kraftloserklärung von auf den Inhaber lautenden Staatsschuld=
verschreibungen betreffend, vom 15. August 1873.
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg rc.
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums sowie auf Beirath und Zustimmung des
Vetreuen Landtags über die Kraftloserklärung von auf den Inhaber lautenden
Staatsschuldverschreibungen, was folgt.
8. 1.
Inländische Staatsschuldverschreibungen, welche auf den Inhaber lauten, können,
wenn sie vernichtet oder sonst abhanden gekommen sind, nach Maßgabe des gegen-
wärtigen Gesetzes für kraftlos erklärt werden.
§. 2.
Der Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens ist bei dem Kreiggericht
zu Rudolstadt anzubringen.
8. 3.
Zu dem Antrage ist der letzte Inhaber des Papiers berechtigt.
8. 4.
Der Antrag muß enthalten:
1) eine genaue Bezeichnung des für krastlos zu erklärenden Papierd, namentlich
die Anführung des darin verbrieften Geldbetrags, der Serie, der Nummer,
sowie überhaupt alles dessen, was sonst etwa noch zur vollständigen Erkenn-
barkeit desselben erforderlich ist;
2) die näheren Angaben über den eingetretenen Verlust des Papiers;
3) die thatsächliche Begründung des Rechts auf dasselbe;
4) die Benennung der Bescheinigungsmittel zu den Behauptungen unter # 2
und 3;