92 1873.
wenn der vom Goh bestimmte Fall, in welchem das Aufgebotsverfahren
zulässig ist, nicht vorlag;
wenn die öffentliche Bekanntmachung des Ausgebots oder eine gesetzlich vor-
geschriebene Art der Bekanntmachung unterblieben ist;
3) wenn die vorgeschriebene Ausgebotsfrist nicht gewahrt ist;
4) wenn an der Fällung des Erkenntnisses ein Nichter Theil genommen hat,
der von der Ausübung des Richteramts krast Gesetzes ausgeschlossen war;
5) wenn das Gericht zur Ertheilung des Erkenntnisses nicht zuständig war;
6) wenn ein Anspruch oder ein Recht ungeachtet der ersolgten Anmeldung nicht
dem Gesetze gemäh in dem Erkenntnisse berücksichtigt worden ist;
wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter welchen die Nichtigkeitsbeschwerde
nach §. 21, An 1 der Oberappellationsgerichts-Ordnung stattfindet.
8. 14.
Die Anfechtungsklage ist binnen einer einmonatlichen Frist zu erheben. Die
Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Ausschlußerkenntniß zur Kenntniß des
Klägers gelangte, in dem Falle jedoch, wenn die Klage auf einem der unter M 4
und 7 des vorigen Paragraphen begriffenen Anfechtungögründe beruht, und dieser
Grund an jenem Tage nicht zur Kennmiß des Klägers gelangt war, erst mit dem
Tage, an welchem der Anfechtungsgrund dem Kläger bekannt geworden ist.
Die Umstände, welche den Beginn der Klagerhebungsfrist bestimmen, hat der
Kläger zu bescheinigen. Zu dieser Bescheinigung genügt die eidliche Erhärtung jener
Umstände, zu der er sich erbieten kann.
ach Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der Verkündigung des Aus-
schlußerkenntnisses an gerechnet, ist die Klage unslatthaft.
8. 15.
Gegen die richterlichen Entscheidungen, welche in dem nach Mahgabe der
SS, 13 und 14 eingeleiteten Anfechtungsproceß ergehen, finden die gewöhnlichen
Rechtsmittel statt.
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8. 16.
Die Erhebung einer Anfechtungsklage hemmt die Ausführung des Ausschluß-
erkenntnisses, wenn diese nicht vorher bereits erfolgt ist. Das Aufgebotsgericht hat