Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

1873. 93 
deshalb vom Eingang einer Anfechtungeklage das Ministerium sofort in Kenntniß 
zu setzen, welches die Inhibirung der Ausführung des Ausschlußerkenntuisses alsbald 
anorduet. 
8. 17. 
Derjenige, welcher das Ausschlußerkenntniß erwirkt hat, ist unbeschadet der Be- 
stimmungen in §. 16 dem Staate gegenüber berechtigt, die Rechte aus dem für 
krastlos erklärten Papiere geltend zu machen. 
Derselbe kann die Ausstellung einer neuen Schuldverschreibung oder, insofern 
inzwischen eine Ausloosung derselben stattgesunden hat, die Auszahlung des Nominal. 
werths verlangen. 
Die Ausstellung der neuen Schuldverschreibung geschiebt in der Form und mit 
der Bezeichnung eines Duplicats. 
Der neuen Schuldverschreibung ist auch eine neue Zinsleiste beizugeben. 
Zinsscheine werden derselben nur auf die Zeit beigefügt, für wälche sie vor 
der Kraftloserklärung des Papiers noch nicht ausgegeben waren. Stakt noch nicht 
ausgegebener Zinsscheine, welche inzwischen bereits fällig geworden sind, kann der 
Antragsteller deren Geldwerth beanspruchen. 
& 18. 
Sind Jemandem Zinsscheine von einer Staatsschuldverschreibung der in KF. 1 
angegebenen Art auf irgend eine Weise abhanden gekommen, so ist ihm deren Be- 
trag nach dem Eintritte der für solche Scheine laufenden Verjährung auf seinen An- 
trag aus der Staalekasse auszuzahlen, wenn 
1) er vor Ablauf der Verjährungszeit den Verlust der Scheine bei dem Auf- 
gebotsgerichte (§. 2) unter Beobachtung der Vorschriften in §. 4 dieses Ge- 
setzes angemeldet und bescheinigt hat und wenn 
2) innerhalb der Verjährungszeit der abhanden gekommene Schein nicht bei der 
Staatskasse vorgelegt und bezahlt worden ist. 
Ueber die Stakthastigkeit eines solchen Antrags hat das Aufgebotsgericht (§. 2), 
erforderlichen Falls nach vorheriger Sachuntersuchung, zu entscheiden, wobei die Vor- 
schristen in S. 5 Anwendung finden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.