Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

594 1873. 
8. 19. 
Die Nachtheile, welche dem Inhaber einer Staatsschuldverschreibung aus dem 
Verluste der dazu gehörigen Zinsleiste drohen, können durch Anmeldung des Ver- 
lustes derselben unter Vorzeigung der Schuldverschreibung selbst bei der Staatskasse 
abgewendet werden. 
Alodann sind neue Zinsscheine nur dem Inhaber des Hauptpapiers auf dessen 
erfolgte Präsentation, nicht aber dem etwaigen Präsentanten der Zinsleiste auszu- 
händigen. 
Der Inhaber der Zinsleiste hat sich mit seinen Ansprüchen lediglich an Den- 
jenigen zu halten, von welchem er die Zinsleiste als selbsiständiges Werthspapier 
erhalten hat. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Iusiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 15. August 1873. 
(I. 8.) Georg, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab.
	        
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