1874. 690
Geschäftsanweisung für das Katasterbürcau des
Fürstlichen Ministeriums.
8. 1.
Zur Erledigung der dem Kataster-Büreau obliegenden Geschäfte wird dem
Büreau-Vorstande (dem Kataster-Inspector) ein die nöthige technische Qualifikation
besipender Hülfsarbeiter überwiesen.
8. 2.
Dem Hülfsbeamten liegt die Ansertigung der zu den Fortschreibungsver-
messungen erforderlichen Auszüge aus den Originalkarten ob (F. 5 der Anweisung ll
für das Verfahren bei den Fortschreibungs-Vermessungen — Ges.-Samml. 1872
S. 153 — 154 ); auch hat derselbe sich der Anfertigung der von Behörden
und Privaten beantragten Copien 2c. der fraglichen Karten, sowie der Ausfübrung
ähnlicher Arbeiten zu unterziehen (X. 17 der Geschäftsanweisung für den Kataster-
controleur).
8. 3.
Der Hülfsbeamte hat ferner die Rechnungs-Cxpeditions, und Repositur=
geschäfte, welche bei dem Fürstlichen Ministerium in den auf die Grund= und Ge-
bäudestenerverwaltung bezüglichen und den she in Verbindung stehenden Ge-
schäftoangelegenheiten vorkommen, zu besorger
Soweit die Kräfte dieses Beamten zius ordnungsmäßigen Erledigung der
Geschäfte nicht ausreichen sollten, wird demselben durch die sonstigen Canzlei-
beamten des Fürstl. Ministeriums die erforderliche Aushülfe gewährt.
8. 4.
Unter Verantwortung des Katasterinspektors hat der Hülföbeamte die Ausgabe
und den Rũckempfang von Karten und sonstigen Dokumenten des Archivs (8. 15
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