Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1874. (35)

1874. 11 
Um die Ausübung dieses Aufsichts= und Verfügungsrechtes möglich zu machen, 
haben die Forstdienst-Aspiranten von jeder Veränderung ihres Wohn= oder bleiben- 
den Aufenthaltsortes dem Forstamte Anzeige zu machen. 
Tritt ein Forstdienst-Aspirant in Verhaältnisse ein, durch welche er sich der 
Füglichkeit entzieht, jeder Zeit für den Fürstlichen Forstdienst zur Verfügung zu 
sein, so bedarf er des förmlichen Urlaubs, den er durch das Forstamt bei dem 
Ministerium nachzusuchen hat. Das Nichteinhalten des verwilligten Urlaubes kann, 
nach dem Ermessen des Ministeriums, soforuge Entsernung aus der Liste der Forst- 
dienst. Aspiranten zur Folge haben. 
3) Sollte ein Forstdienst-Aspirant oder ein Forstgehülfe sich noch während der 
Vorbereitungedienstzeit verheirathen wollen, so bedarf er dazu der Genehmigung des 
Ministeriums. Verheirakhung ohne Erlaubniß hat die sofortige Entlassung aus dem 
Vorbereilungsdienste zur Folge. Für die durch Deeret förmlich angestellten Forst- 
gehülfen 1. Klasse (Gesetz vom 24. Februar 1864 — Ges. S. S. 26 —) sind 
dabei die Gesetze über den Civilstaatsdienst maßgebend. 
Rudolstadt, den 1. October 1874. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
	        
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