Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1874. (35)

1874. 123 
Die Nollen sind mit der Aufschrift 
. .. . . .. Mark in Stücken zu . . . Mark 
Brutto Pfund. 
Firma der Casse bezw. des Instituts zu versehen. 
Ferner soll zur Verpackung der Nollen mit 
Goldmünzen rosafarbenes Papier 
Silbermünzen weißes „ 
Nikelmünzen blaues „ 
Kupfermünzen schmutziggraues „ 
verwendet werden. 
Die Fürstlichen Cassen baben sich hiernach zu achten. 
Rudolstadt, den 20. November 1874. - 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
  
.M. XXXVIII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 21. November 1874, die Aufstellung eines neuen Chausseegelder- 
Tarifs betreffend. 
Auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 18. März 1840, die Entrichtung der 
Chaussee= und Brückengelder betreffend (Ges. Samml. S. 65), und zur Ausführung 
des Gesetes vom 30. Mai 1874 wegen Einführung der nessäeasachu (Ges.- 
Samml. S. 44) ist ein neuer Chausseegelder· Tarif aufgestellt wor 
Derselbe tritt mit dem 1. Januar 1875 in Krast und MP nachstehend 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Rudolstadt, den 21. November 1874. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm. 
v. Bertrab.
	        
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