Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1874. (35)

1874. 21 
IV. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 24. December 1873, die Verleihung der Rechte einer juri- 
stischen Person an das Stadt= und Landkrankenhaus zu Franken- 
hausen betreffend. 
Nachdem Serenissimus dem in Frankenhausen emichteten Stadt= und 
Landkrankenhause auf Grund des unterm heutigen Tage bestätigten Statuts die 
Rechte einer juristischen Person verliehen haben, so bringen Wir dies hierdurch zur 
öffentlichen Kenntniß. 
Nudolstadt, den 24. December 1873. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
  
.K V. Verordnung 
vom 2. Januar 1874, die Beschränkung der Belastung der Fuhr- 
werke auf den Kunststraßen im Sormitz= und Loquitzthale des Justiz- 
amtsbezirks Leutenberg betreffend. 
Um die Kunststraßen in dem Sormitz= und Loquitzthale gegen die schweren 
Beschädigungen und Nachtheile zu schützen, welche die Ueberlastung der Fuhrwerke 
im Gesolge hat, verordnen Wir mit Genehmigung Seiner Durchlaucht des regiereu- 
den Fürsten auf Grund des Gesetzes vom 9. März 1855, betreffend die Straf- 
androhung der Polizeibehörden und den Erlaß polizeilicher Verordnungen (Ges. 
S. 48), andurch was folgt:
	        
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