1874. 41
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
6. Stück vom Jahre 1874.
XVIIl. Gesetz
vom 30. Mai 1874, betreffend die Abänderung des Gesetzes vom
1. November 1855 über die Errichtung einer Landescreditcasse.
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c.
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen
Landtags, was folgt:
8. 1.
An Stelle des Gesetzes vom 1. Novbr. 1855, die Erichtung einer Landesere-
ditcasse betrefsend (Gesetzsammlung Seite 136) nebst Nachträgen, und der Ver-
ordnung vom 24. Januar 1868 wegen Erhöhung des Zinsfußes der bei der Fürst-
lichen Landesereditcasse angelegten Capitalien (Gesetz-Samml. S. 81), welche hier-
mit aufgehoben werden, treten folgende Bestimmungen:
8. 2.
Zweck der Landeocredltcasse.
Die Landescreditkasse hat den Zweck, zur Hebung der Laudwirlhschaft und der
Gewerbe, zur Vermittelung der Ablösung grundherrlicher Lasten, zur Hülse in Noth-
und Unglücksfällen verzinsliche Darleben unter Gestattung allmähliger Tilgung zu
gewähren.
8. 3.
Mittel.
Die Mittel zur Verwilligung solcher Darlehen erhält die Landeotreditcasse durch
Ueberweisung —8 Betriebarapitals von 600,000 Thalern aus den Aktiv Beständen
des Jahres 187
Fürstl. Schw.: 3n Gesezsfammlung XXXV. 8
Ausgegeben in Rudolstadt am 10. Juni 1874.