Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1874. (35)

44 1874. 
. 11. 
Reinerträge. 
Die Reinerträge der Landesereditcasse fließen, nach Abrechnung von 2 Procent 
zur Bildung eines Resewesonds, zur Hauptlandescasse. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Fürst. 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 30. Mai 1874. 
(L. 8.) Georg, 
Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab. 
XIX. Gesetz, 
die Einführung der Reichsmarkrechnung betreffend, vom 30. Mai 1874. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg cc. 
verordnen guf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen 
Landtags auf Grund des Artikels 1 des Reichsmünzgesetzes vom 9. Juli 1873 
(Neichsgesetzblatt S. 233), was folgt: 
8. 1. 
Vom 1. Januar 1875 ab wird für den Verkehr bei den öffentlichen Cassen 
und für den allgemeinen Verkehr im Fürstenthume die Markrechnung eingeführt. 
Für die Umrechnung der Münzen des süddeutschen Gulden- und des Thaler- 
sußes in Mark sind die Vorschristen im Artikel 14, §. 2 des Reichsmünzgesetzes vom 
. Juli 187. und die im Artikel 15 desselben Gesetzes festgestellten Werthsverhält- 
nisse maßgebend.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.