Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1874. (35)

5 1874. 
NXXIV. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 9. Juni 1874, die Militairconvention mit Preußen betreffend. 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird die zwischen 
der Krone Preußen und denjenigen Staaten, deren Contingente die drei Thürin. 
gischen Infanterie-Regimenter Nr. 94, 95 und 96 bilden, am 15. September v. J. 
abgeschlossene, nebst dem dazu gehörigen Schlußprotocoll vom gleichen Tage von 
allen contrahirenden Theilen ratificirte Militairconvention nachstehend zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht. 
Rudolstadt, den 9. Juni 1874. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerinm. 
v. Bertrab. 
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt, Seine Königliche 
Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar Eisenach, Ihre Hoheiten die Herzöge 
von Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg und Sachsen= Koburg= Gotha, sowie 
endlich Ihre Durchlauchten die Fürsten Reuß älterer und jüngerer Linie einerseits 
und andererseite Seine Majestät der Deutsche Kaiser und König von Preußen, von der 
Absicht geleitet, die Vereinbarungen, welche im Jahre 1867 zwischen Preußen und 
denjenigen Staaten, deren Contingente die drei Thüringischen Infanterie-Regimenter 
Nr. 94. 95 und 96 bilden, getroffen sind, den Bestimmungen im Abschnitt Nl. der 
Reichsverfassung und den zur Zeit obwaltenden Verhältnissen entsprechend zu er- 
ncuern, haben Verhandlungen eröffnen lassen und zu Ihren Bevollmächtigten 
ermannt: 
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt: 
Höchstseinen Staatsminister und Wirklichen Geheimen Nath Hermann 
von Bertrab; 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar,Eisenach: 
Allerhöchstseinen Geheimen Staatsrath und Chef des Ministerial. Departe, 
ments des Aeußern und Innern Freiherrn Rudolph von Groß:
	        
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