Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1874. (35)

2 1874. 
verbundene Lehr= und Erziehungs Anstalt die Seitens der zuständigen Behörden des 
Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt 
1) auf Grund des §. 56 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich vom 
*“ ren 167. in eine Erziehungs, oder Besserungs-Anstalt verwiesenen 
jugendlichen Personen, 
2) auf Grund des §. 57 des genannten Strafgesetzbuchs zu Gesängniß ver- 
uriheilten jugendlichen Verbrecher, 
3) auf Grund des §. 362 Absah 2 desselben Strasgesetzbuchs zur Unter- 
bringung in einem Arbeitshause bestimmten jugendlichen Personen 
aufzunehmen. 
Dagegen verpflichtet sich die Fürstlich Schwarzburg“ sche Staatsregierung in 
Rudolstadt die vorsichend sub 1, 2 und 3 bezeichneten Freiheilsbeschränkungen, sofern 
sie eine Dauer von drei Monaten und mehr umsassen, nur in der gedachten Anssalt 
zu Zeiß vollstrecken zu lassen. 
8. 2. 
Die Einlieserung in die Anslalt erfolgt rücksichtlich aller sub 1, 2 und 3 des 
vorstehenden Paragraphen ausgeführten Personen durch die zuständige Behörde unter 
Beifügung der erforderlichen Notizen über die persönlichen und Vermögensverhällnisse 
der Eingelieferten, eines Kleidewerzeichnisses, eines Signalements, eines Extracts 
aus dem Strafurtheile, welches die Einlieferung veraulaßt hat, eines Gesundheits- 
Attestes, serner hinsichtlich aller nach F. 56 des Strafgesetzbuchs in eine Exziehungs- 
und Besserungs-Anstalt Unterzubringenden, sowie der noch nicht confirmirten auf 
Grund des §. 57 und des F. 362 Absatz 2 a. a. O. überwiesenen Personen 
eines Geburts,, Tauf., Impf-, Schul. und Sitten-Zeugnisses. 
Die Einzuliefernden müssen gesund und mindestens mit folgenden, in einem 
völlig brauchbaren Zustande befindlichen Kleidungsstücken versehen sein, nämlich: 
einem Hemde, 
Halstuch, 
Paar wollenen Strümpfen, 
„HOnt oder Müge, 
die männlichen mit 
einem Obenock oder einer Jacke, 
.
	        
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